No.
16.
18.
19.
20.
21.
( 388 )
Den Gerichtspersonen uͤberhaupt,
in Staͤdten . . . «.
auf dem Lande
Einer durch ein erfolgtes Verbrechen beschaͤdigten Person die Anzeige uͤber
dasjenige, was vorgefallen ist, bewerkstelligen zu lassen, und solche
zu registriren, nach Weitlaͤuftigkeit der Sache, 15 Mgr. bis
. Diese Anzeige eidlich bestärken zu lassen
Den Gerichtspersonen überhaupe,
in Städten .
auf dem Lande
Fuͤr eine Haussuchung und die daruͤber gehaltene NRegistralur
Den Gerichtspersonen überhaupt,
in Städten .
auf dem Lande
Eine gestohlene Sache durch Sachverstaͤndige wuͤrdern zu lassen und den
Erfolg zu registriren, nach Weitläuftigkeik der Sache, 15 Mgr. bis
Den Gerichtspersonen uberhaupe-
in Staͤdten
auf dem Lande
Den Ort, wo ein Verbrechen begangen und veruͤbt worden ist, noͤthi—
gen Falls in Augenschein zu nehmen, und die befundene Veschaf-
fenheit zu registriren
Den Gerichtspersonen, wie bei No. 18.
Verwundung oder Beschädigung zu registriren
Den Gerichtspersonen überhaupr,
in Städten
auf dem Lande .
Einen todten Koͤrper aufzuheben, zu besi 2 und die 22 zu
registriren
Den Gerichtspersonen überhaupt,
in Städten .
auf dem Lande
Fuͤr die Verpflichtung eines Arztes oder Wundarztes zu einer vorzuneh.
menden Section oder Besichtigung, da, wo es nöthig ist, mir
Einschluß der darüber ausgenommenen Zegistrarur,
Einen Verwundeten zu besichtigen, und die befundene Beschaffenheic der
Thlr.
Ngr.
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pf.