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No.
20. zur Eintragung des eheweiblichen Einbringens in das Consensbuch oder
die Cession desselben darinnen anzumerken, nach Maaßgabe des
Gesetzes vom àren Juni 1829, . .
21. Fuͤr einen General-Cautionsschein, darinnen kein Quantum determinirt
ist, mit Einschluß der deshalb aufgenomimenen Registratur, und
der Eintragung desselben in das Consensbuch
22. Die von einem Vormund zu bestellende Caution nach Vorschrift des
Gesetzes vom Aten Juni 1829 in das Consensbuch einzutragen
23. Fuͤr Anmerkung einer uͤbernommenen Abloͤsungsrente im Kaufbuch
24. Für das nach 8 3 der Verordnung, die Landrentenbank betreffend,
vom 30sten December 1833, hieruͤber an die Landrentenbank aus—
zufertigende Zeugniß, oder wenn außer diesem Falle ein solches
und uͤberdieß annoch wegen jedes in das Zeugniß aufzunehmenden
rentenpflichtigen Grundstuͤcks an Evolutionsgebühren
25/Fur Cassation einer Hypothek, die darüber aufgenommene Registratur,
und solches in dem Consensbuche zu noriren, wenn die Forde-
rung nicht über 100 Thlr. berräge, . . .
wæenn sie uͤber 100 Thlr. betraͤgt
26. Fuͤr die Auefertigung eines Cassationsscheins, wenn solcher vom Schuld-
er besonders verlangt worden ist, . 8 Mgr. bis
27. Eine Oullum 3 wegen erfolgter Particularzahlung zu registriren
28. Für Confirmation eines geschlossenen Pacheconrracts und die darüber
. abgefaßte Registratur geben beide Contrahenten, wenn das auf
die ganze Pachtzeit verglichene Pachtgeld an Gelde, und geldes-
werkhen Früchten jährlich beträgt
a) unter 100 Thlr. . .». . . .
b) von 100 = incl. bis 500 Thlr. excl. Z
c) von 500 . iccl. eder darüber
Wenn der Pachtcontract vor Gerichte protocollire wird, so
passirt fuͤr die Registratur nech besonders eben so viel, als für die
Confirmation.
Den Gerichtspersonen 6
in den Fällen Sub a
in den Fällen sub b
in den Fällen Sub C .
29. Jü die Extension der Pochteonfirmationsurkunde 15 Nrr. 20Ngr. bis
1840. 55
Zeugniß verlangt wird, . . V 10 Ngr. bis
E—
10
20
15
□
20
10
pf.