Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(399 ) 
o. 
Gür die Extension der Urkunde 
in den Fällen Sub a 
  
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Den Gerrichtepersonen 
« in den Faͤllen sub a 
8½m blb 
1 - —- 2 - C 
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36. Hür Confirmation einer außergerichtlich von den Interessenten gefertig- 
ten und gerichtlich übergebenen Transaction, Ehestiftung, Eman— 
cipation, und anderer dergleichen Handlungen und Contracte, 
mit Einschluß der darüber nach Besinden angestellten causae 
Coguitionis und aufgenommenen Registratur, nach Beschaffenheit 
der Sache, 20 Ngr. bis 
Wenn diese actus vor Gerichte selbst verabhandelt und protocollirt werden 
1 Thlr. 15 Ngr. bis 
Den Gerichtspersonen 10 MMgr. 15 Mgr. bis 
Für die Extension der Urkunde 15 Ngr. 20 Mgr. bis 
Einen mündlich eroͤffneten letzten Willen zu registriren, wenn der Te— 
stator selbst in Person vor Gericht erscheint, nach Beschaffenheit 
  
37. 
38. E 
  
und Weitlaͤuftigkeit der Sache, 
Wenn der Richter in das Haus erfordert wird 
Den Gerichtspersonen auf den ersten Fall 
auf den zweiten Fall 
1 Thlr. 10 Mgr. bis 
2 Thlr. bis 
! " 
  
Hierüber 
für die Ertension der Urkunde und solche gerichtlich zu deponiren 
1 20 Mgr. bis 
30. Fär die Annahme eines übergebenen schriftlichen Testaments, und die 
deshalb nöthige Infsi inuationsregistratur zu fertigen, sodann aber 
Ü ein solches Teskament im Gericht niederzulegen und zu verwahren, 
wenn der Testator selbst vor Gericht erscheinr 
wenn der Testator den Nichter zu sich erfordern läßt 
Den Gerichtspersonen in dem ersten Falle . 
in dem zweiten Falle 
  
40. Für Ausfertigung eines Recognitionsscheins über ein deponirtes Lestament 
41. Für ein Codicill, wie bei den Testamenten. 
. 
1 Thlr. bis 
  
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