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Dieß bestätigt sich noch unzweifelhafter aus § 36, pet., 2 und 4 des Zollgesetzes und 997
der Jollordnung in Verbindung mit § 7 des Zollstrafgesetzes, wornach jeder Wagrenfüh-
rer zu den von ihm im Binnenlande kransportirten controlpflichtigen Gegenständen zoll-
ordnungsmäßigen Ausweis bei sich haben und auf Verlangen vorzeigen soll. Wie
aber dieser zollordnungsmäßige Ausweis im vorliegenden Falle beschaffen sein müsse, be-
stimme eben § 93 der Zollordnung. «
Das unterzeichnete Ministerium verordnet daher mit Bezugnahme auf oben erwaͤhnte
zollgesetzliche Bestimmungen, daß gegen die Waarenfuͤhrer, welche controlpflichtige Gegen-
staͤnde ohne zollordnungsmaͤßig visirte und abgestempelte Frachtbriefe im Binnenlande trans-
portiren, ebenso wie gegen die Waarenabsender oder Aussteller der Frachtbriefe mit der
Untersuchung zu verfahren und auf die gesetzliche Strafe zu erkennen ist.
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angeht, gebüh-
rend zu achten.
Dresden, den 31sten Januar 1840.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe.
VS#) Verordnung
wegen Bekanntmachung der zwischen der Königlich Sächsischen und der Her,
zoglich Sachsen= Altenburgischen Regierung getroffenen Vereinbarung über
die Grundsätze, nach welchen bei Provocationen auf Ablösung von Frohnen
und Dienstbarkeiten verfahren werden soll, wenn die berechtigte Besitzung in
dem Territorium des einen und die verpflichtete im Territorium des anderen
Staates gelegen ist;
vom 4ten Februar 1840.
D. Königlich Sächsische Regierung und die Herzoglich Sachsen= Altenburgische Regie-
rung haben eine Uebereinkunft über die Grundsätze getroffen, nach welchen bei Provocatio=
nen auf Ablösung von Frohnen und Dienstbarkeiten in den Fällen verfahren werden soll,
wo die berechtigte Besitzung im Territorium des einen, und die verpflichtere im Territorium
des anderen Staates gelegen ist. Nachdem darüber diesseits die nachstehende Erklärung vom
1 5ten Januar dieses Jahres und Seiten des Herzoglich Sachsen= Altenburgischen te
eine gleichlautende Declaration vom 7ten December 1839 ausgestelle worden ist, so wird
1840. 2