Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(∆ 414 ) 
Nachträge zur Sporteltare. 
J. 
Die Schreibeloͤhne betreffend. 
Sowohl den Gerichten, als den Norarien und Advocaten und Gerichtsaͤrzten passiren 
für Rein= und Abschriften, wobei sedoch jede Seite mindestens 24 Zeilen und jede in das 
Breite geschriebene Zeile wenigstens 12 Syplben enthalten muß: 
  
  
  
Thlr. Ngr.Pf. 
1) Für einen vollen in das Breite geschriebenen Bogen — 5 — 
2) Fur ein einzelnes Blakte Z . . . — 2 5 
3) Fuͤr eine einzelne Seite — 1 3 
Anmerkung 1. Wenn in das Gebrochene geschrieben wird, wo— 
bei jede Seite ebenfalls mindestens 24 Zeilen und jede 
Zeile mindestens 6 Sysben enthalten muß, so wird Ein 
Bogen fuͤr ein in das Breite geschriebenes Blatt, Ein 
Blatt fuͤr eine in das Breite geschriebene Seite herechnet. 
eine einzelne Seite aber bezahlt mit . — — 7 
In demfelben Verhaͤltnisse sind die Copialien in i Vor- 
mundschaftssachen anzusetzen, wenn das werbende Vermö- 
gen der Unmündigen, Wahn = oder Blödsinnigen die 
Summe von 200 Thlr. — — nicht uͤbersteigt. 
Anmerkung 2. Die Schreibelöhne passiren allenthalben als Ver- 
läge und mithin auch da, wo eigentlich Gebuhren niche, 
sondern nur Verläge zu restieuiren sind. 
II. 
In den nach dem Gesetz vom 16ten Mai 1839 zu verhandeln- 
den Streitigkeiten uͤber ganz geringe Civilansprüche sind die Gerichts- 
kosten und Advocatengebuͤhren kuͤnftig anstatt der dort 8 40 bestimmten 
Saͤtze nach folgenden Ansaͤtzen zu erheben: 
  
  
 
	        
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