(∆ 414 )
Nachträge zur Sporteltare.
J.
Die Schreibeloͤhne betreffend.
Sowohl den Gerichten, als den Norarien und Advocaten und Gerichtsaͤrzten passiren
für Rein= und Abschriften, wobei sedoch jede Seite mindestens 24 Zeilen und jede in das
Breite geschriebene Zeile wenigstens 12 Syplben enthalten muß:
Thlr. Ngr.Pf.
1) Für einen vollen in das Breite geschriebenen Bogen — 5 —
2) Fur ein einzelnes Blakte Z . . . — 2 5
3) Fuͤr eine einzelne Seite — 1 3
Anmerkung 1. Wenn in das Gebrochene geschrieben wird, wo—
bei jede Seite ebenfalls mindestens 24 Zeilen und jede
Zeile mindestens 6 Sysben enthalten muß, so wird Ein
Bogen fuͤr ein in das Breite geschriebenes Blatt, Ein
Blatt fuͤr eine in das Breite geschriebene Seite herechnet.
eine einzelne Seite aber bezahlt mit . — — 7
In demfelben Verhaͤltnisse sind die Copialien in i Vor-
mundschaftssachen anzusetzen, wenn das werbende Vermö-
gen der Unmündigen, Wahn = oder Blödsinnigen die
Summe von 200 Thlr. — — nicht uͤbersteigt.
Anmerkung 2. Die Schreibelöhne passiren allenthalben als Ver-
läge und mithin auch da, wo eigentlich Gebuhren niche,
sondern nur Verläge zu restieuiren sind.
II.
In den nach dem Gesetz vom 16ten Mai 1839 zu verhandeln-
den Streitigkeiten uͤber ganz geringe Civilansprüche sind die Gerichts-
kosten und Advocatengebuͤhren kuͤnftig anstatt der dort 8 40 bestimmten
Saͤtze nach folgenden Ansaͤtzen zu erheben: