Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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( 415 ) 
a) die Gerichtskosten. 
1)) Für Anmerkung eines mündlichen Anbringens und Anordnung der 
Vorladung 
2) Für einen Bestellzertel mit Einschluß der Reinschrift oder Ausfuͤllung 
3) Für Behändigung desselben dem Diener 
Bei Worladung entfernrer Partheien ist dem Gerichtsbocen 
außerdem noch das gewöhnliche Botenlohn zu entrichten, soweit 
nicht zu Ersparung desselben die Behändigung des Besitellzertels 
dem Boten bei Gelegenheit anderer Verrichtungen am Wohnorte 
der Worzuladenden oder auch einer dortigen Gerichtsperson über- 
tragen werden kann. 
4) Für die gerichtliche Verhandlung der Sache, Vermittelung eines 
Vergleichs oder Ertheilung der Entscheidung mie Einschluß etwa— 
niger Zeugenverhöre: 
wenn der Gegenstand des Streites nicht über 10 Thlr. — — be- 
traͤgt, . 8 Nr. bis 
wenn derselbe mehr als 10 2 — — becräge, .15 Mogr. bis 
Eben so viel kann für die Fortsetzung der Verhandlung in 
einem neuen Termine, wenn solcher ohne Schuld des Gerichts nö- 
thig wird, angesetzt werden. 
5) Für Abhörung eines oder mehrerer Zeugen auf Requisition eines 
anderen Gerichts . 
6) Fuͤr Bekanntmachung des Bescheids in einem besonderen Termine 
Diesenigen Gerichtskosten, welche nach der Bekanntmachung 
des Bescheids entstehen, sind nach der Hälfee der niedrigsten Sätze 
zu erheben, welche die Taxordnung für den ordentlichen Proceß 
zu fordern gestattet. 
b) Sachwaltergebühren. 
Sachwalter, welche von einer Parthei zugezogen werden, dürfen für ihre 
sämmtlichen Bemühungen bis zur Bescheidsertheilung von ihren 
Machtgebern ein Mehreres nicht fordern, als . 
Fuͤr Arbeiten oder Verrichtungen, welche ihnen nach dieser Zeit 
noch aufgetragen werden, sind sie die Haͤlfte der bei wichtigen 
Rechtssachen geordneten Ansaͤtze zu verlangen befugt. 
  
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