Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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1 
  
( 426 ) 
a) in der Behausung des Untersuchenden geschah, 
dem Arzte 20 N gr. bis 
dem Wundarzte 15 Mgr. bis 
b) oder außer der Behausfung desselben, 
dem Arzte 1 Thlr. bis 
dem Wundarzte 20 Mgr. bis 
Anmerkung. Sind die in dieser Nummer bemerkten Unter- 
suchungen blos auf Ersuchen von Privatpersonen erfolgt, 
so können 10 Ngr. mehr angesetzt werden. 
[Für die Untersuchung des Gemüchszustandes einer Person 
Anmerkung. Wenn degshalb mehrere Besuche erforder lich sind, 
so koͤnnen fuͤr jeden noch 20 Ngr. angesetzt werden. 
Fuͤr das daruͤber auszustellende Gutachten, dafern es den Vorschriften 
des Generalis vom 29sten Juni 1810 gemäß ist, 1 Thlr. bis 
Fuͤr die Untersuchung des Gesundheitszustandes einer einzelnen Person 
20 Agr. bis 
Für die mündliche Anzeige des Befundes zu den Acten . . 
Fuͤr die schriftliche Anzeige daruͤber 20 Mgr. bis 
Anmerkung. Sind dabei mehrere Besuche nöthig, so sind für 
jeden folgenden 10 Mgr. zulässsg. 
Für die gleichzeitige Untersuchung des Gesundheitszustandes mehrerer Per- 
sonen, zur Erkennung und Bestimmung der Art einer entftande- 
nen epidemischen Krankheit, nebst schriftlichem Gucachten darüber, 
nach Beschaffenheit der Krankheit, Anzahl der Personen und an- 
derer, die Bemühung beim Geschäfe erschwerenden Umstände, 
2, 3, 4 bis 
Für jeden einzelnen Krankenbesuch bei den an pidemischen Fiebern lie- 
genden Personen . 
Fuͤr die erste Untersuchung des Gesundheitszustandes eines Gefangenen 
Fuͤr die Untersuchung des Gesundheitszustandes einer Person, um ihre 
Faͤhigkeit zu Dienstleistungen, oder Ueberstehung einer Strafe und 
dergleichen, zu beslinmen, mit der muͤndlichen Anzeige daruͤber zu 
den Acten 
Fuͤr eine solche Untersuchung g und eine schriftliche Anzeige daruͤber 
—1 Thlr. bis 
Anmerkung. Wenn die Untersuchung in der Wohnung des 
Bezirksarztes geschieht, und nur ein sofort sichtbares 
— 
  
  
  
Thlr. Nͤr. 
1 — 
— 20 
2 — 
1 10 
□— 
— 
  
10 
10 
10 
20 
15 
  
  
20 
  
  
  
pf.
	        
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