Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(433 ) 
C. 
Hebammentaxe 
vom 2ten April 1818. 
GFür die Hülfe bei einer natürlichen Geburt 
Füär das Wickeln des Kindes, bis der Nabel abgeheile ist, 
Jür eine widernarürliche Geburt, bei welcher sie auf die Herbeirufung · 
eines Geburtshelfers angetragen hat, und diesem zur Hand gegan- 
gen ist, . ." . . . . 
Für die Wiederbelebung eines ohne Zeichen des Lebens gebornen Kindes 
HFür die Beibringung eines Klystiers, und zwar 
a) bei Wöchnerinnen ..—. 
b) bei neugebornen Kindern 
  
e) bei Frauenspersonen, welche nicht Woͤchnerinnen sind 
Fuͤr die Beibringung eines Mutterkranzes ohne die Zurhat 
! 
  
1840. 
  
60 
  
.INgr. 
20 
15 
10 
  
pf.
	        
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