Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 434 ) 
I(0.) Verordnung, 
die Aufnahme der, in Folge des neuen Münzsystems, vorgeschriebenen Rech- 
nungsweise in den Schulunterricht betreffend; 
vom 2ten December 1840. 
Ur die durch das Gesetz vom Züsten Juli dieses Jahres vorgeschriebene Theilung 
des Thalers in 30 Neugroschen und des Reugroschens in 10 Pfennige, sowie die dar- 
aus hervorgehende neue Rechnungsweise desto schleuniger und vollständiger in das Volks- 
leben einzuführen und insbesondere die Schuliugend mit den Vortheilen der Decimalrech= 
nung bekannt zu machen, wird andurch verordnet, wie folge: 
§ 1. In allen öffentlichen und in Privatschulanstalten, in welchen überhaupt Unterriche 
im Rechnen mit benannten Zahlen ertheile wird, ist vom 1sten Jannuar 1841 an die 
obgedachte neue Rechnungsweise sorgfältig zu lehren und den Schülern geläufig zu ma- 
chen, wobei besonders die Umrechnung des Duodecimalcouranes in Decimalcourant und 
umgekehrt als Gegenstand des Kopfrechnens zu behandeln ist. 
§ 2. Nicht minder ist, wie sich dieß in Hinsicht der gelehrten Schulen von selbst 
versteht, sofort in allen Schullehrerseminarien, höhern Bürger-, Sonntags= und andern 
Schulen, denen ein höheres als das, im Elemenkarvolksschulgesetze angenommene, Lehrziel 
gesetze ist, die Lehre von den Decimalbrüchen gründlich zu behandeln und die Rechnung 
mit denselben sorgfältig einzuüben. 
§ 3. Auch die Elementarschullehrer haben jedoch ungesäumc, so viel irgend thun- 
lich, die, dem neuen Muͤnzsystem entsprechende, eben so leicht zu erlernende, als bequem an— 
zuwendende, Decimalbruchrechnung, nicht nur selbst, sofern dieß noch nicht geschehen ist, 
sich vollstaͤndig zu eigen zu machen, sondern auch ihre Schuͤler, ohne jedoch die gemeine 
Bruchrechnung bei Seite zu setzen, darin zu unterrichten. 
8 4. Da anzunehmen ist, daß nicht alle Elementarschullehrer Gelegenheit haben, 
diejenigen Schriften, oder sonstigen Hülfsmittel, deren sie zur Befolgung gegenwärtiger 
Verordnung eiwa bedürfen werden, zeitig genug kennen zu lernen, oder eine ihren Wün- 
schen entsprechende Auswahl unter denselben zu ereffen, so häle Sich das Ministerium des 
Culteus und öffentlichen Unterrichts für verpflichter, solche Lehrer auf die zweckmäßigsten, 
bis jetzt in Bezug auf die neue Münzrechnung im Buchhandel erschienenen, das Nöthigste 
in kurzer und faßlicher Zusammenstellung enthaltenden, Schriften, und zwar 
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