Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(12) 
Gegenwaͤrtige im Namen Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von Sachsen und Sr. Herzog- 
lichen Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Altenburg ausgefertigte Erklärung soll nach 
erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen tanden 
haben und öffentlich bekannt gemacht werden. Dresden, den 1 5t6en Januar 1840. 
   
Koniglich Sachsische Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. 
(gez.) v. Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
9.J Verordnung, 
die mit der Königl. Preußischen Regierung getroffene Uebereinkunft über die 
Leistung gegenseitiger Rechtshülfe betreffend; 
vom 6ten Februar 1840. 
Nach den Bestimmungen des Gesetzes, die hoͤhern Justizbehoͤrden und den Instanzenzug 
in Justizsachen betreffend, vom 28sten Januar 1835, 8 10 unter 3 und 4 kann das 
Justizministerium die Insinuation der Ladungen auswaͤrtiger Behoͤrden anordnen, auch darf 
ohne dessen Genehmigung kein im Auslande gesprochenes Urthel vollzogen, und Niemand 
einem auswaͤrtigen Staate zur Untersuchung und Bestrafung ausgeliefert werden, soweit 
nicht durch besondere Vertraͤge mit einzelnen Staaten ein Andres festgesetzt worden ist. 
Da nun gegenwaͤrtig mit der Koͤnigl. Preußischen Regierung eine Uebereinkunft uͤber 
die Leistung gegenseitiger Rechtshuͤlfe abgeschlossen und durch die Verordnung vom 21ften 
December 1839 zur öffentlichen Kenneniß gebracht worden ist, so werden alle Gerichtsbe- 
börden hiermit angewiesen, den von Königl. Preußischen Gerichtebehörden ergehenden Re- 
quisitionen zu teistung solcher Rechtshülfe ohne vorgängige Berichrserstartung an das Justiz= 
ministerium Genüge zu leisten, insofern die Requisition den Bestimmungen der gedachten 
Uebereinkunft unzweifelhaft gemäß ist. Bei einem den hierländischen Gerichtsbehörden da- 
gegen beikommenden Bedenken aber, sowie jederzeit in dem Art. 40 der Uebereinkunff er- 
wähnten Falle, wo die Auslieferung eines, eines Verbrechens oder einer Uebertrerung ver- 
dächtigen, Individuum verlangt wird, welches weder dem einen noch dem andern Scaate 
als Unterkhan angehört, haben die Gerichtsbehörden, ehe sie der Regquisition nachgehen, 
Berichk an das Justizministerium zu erstatten. Dresden, den 6ken Februar 1840. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. Hausmann. 
  
  
Letzte Absendung: am 22sten Februar 1840.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.