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Geldsendungen # 41. Bei großen Geldsendungen einerlei Gattung, in mehrern Abcheilungen ver-
in btheilungen. packt, welche zu einer Adresse gehören, wird das Porto nach dem Gesammeberrage und
nicht nach den einzelnen Abtheilungen erhoben.
Gemischte Geld- § 12. Verschiedene Geldgattungen, als Silber, Gold, oder Papiergeld dürfen in der
sendungen. egel nur insoweit zusammengepackt werden, als ihr gemeinschaftliches Gewicht 25 Hek-
tas nicht übersteigt, und werden in ihrem Gesammtbetrage nach dem Portosatze der
darunter befindlichen am höchsten tarifirten Geldgattung vernommen.
Schwereren Packeken mit Geldern verschiedener Gattung ist zwar die Annahme zum
Postiransport nicht zu verweigern; auf jede der darin enthaltenen Posten ist jedoch der-
jenige Portosatz anzuwenden, welcher für die im Packere befindliche, am höchsten tarifirte
Geldgattung bestimmt ist und daher z. B. bei Zusammenverpackung von 50 Thlr. Silber,
10 Thlr. Gold und 6 Thlr. Papier, das Porto nach 50 Thlr. Silber, 10 Thlr. Silber
und 6 Thlr. Silber auszuwerfen.
Ist dagegen jede Geldgattung für sich allein verpacke, so wird jedes Packel nach dem
für die darin befindliche Sorte vorgeschriebenen Satze taxirt, wobei jedoch das Porto für
den Gesammtbetrag die Silberrape nicht übersteigen darf.
Papiergeld. § 3. Die Taxe für das Papiergeld finder Anwendung auf alles in= und aus-
ländische Papiergeld, oder die statt baaren Geldes üblichen Jahlungsmirtel, wohin auch
Dividendenscheine, Zinsscheine (Coupons) von Staatspapieren, wenn sie von letztern ge-
treunt versendet werden, zu rechnen sind, namentlich auf die Bankoscheine, Cassen-, Ver-
ein= und Seehandlungsscheine, die Oesterreichischen Bankonoken u. s. w.
Beigepacktes § 44. Geld soll mit Schriften oder Sachen nicht zusammengepackt werden. Ge-
Beld. schieht solches dennoch, so ist das Geld für sich, die ganze Sendung aber, nach Maaß-
gabe des vollen Gewichers und ihres übrigen Inhales, noch besonders zu kaxiren.
Wetallgeld als § 15. Briefe, welche Einlagen von Metallgeld enthalten, dürfen das Gewicht von
Uriefeinlage. 25 Hektas niche übersteigen und müssen mittelst Kreuzcouverts und mit dreien, in eine
Diagonallinie zu stellenden, beide Couvertklappen berührenden Siegeln verschlossen sein.
Deelaration der § 16. Geldsendungen jeder Art müssen auf der Adresse, nach ihrem Werkhe, richtig
Geldsendungen. declarirt werden.
Sendungen in Silbergeld sind in der Regel in Thalern und Groschen, Goldsendun-
gen nach Thalern in Gold zu declariren.
Bei anders declarirten Geldern sind, Behufs ihrer Taxirung, die betreffenden Sor-
ten auf Thaler zu reduciren, wobei zu rechnen ist:
a) 1 Thaler Conventionsgeld wie 1 Thaler Courant,
b) 1 Oesterreichischer Gulden wie 2 Courane,
c) 1 Gulden im 244 Guldenfuße wie 7 Thaler,