Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

  
für das Königreich Sachsen, 
26ftes Stück vom Jahre 1840. 
  
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S 
  
l24.) Verordnung, 
die Erlassung einer Taxordnung für die Superintendenten in den Königlich 
Schsischen Kreislanden betreffend; 
vom 2ten December 1840. 
D. die Taxordnung für Ephoralgebühren vom 1 Sten Januar 1768 nicht allein durch 
Beränderungen in der Gesetzgebung, besonders durch die mictelst Berordnung vom 10ten 
Januar 1839 erfolgte Regulirung der Amtseinkünfte der Superintendenten ihre Anwend- 
barkeic größtentheils verloren hat, sondern auch nach dem Erscheinen der Tarordnung für 
die Gerichtsgebühren vom 1 2#en September 1812, sowie durch neu hinzugekommene 
Amsverrichtungen der Ephoren mehrfach erweitert und modisicirt, auch dadurch zu un- 
gleichartigen und unzulässigen Ansätzen Anlaß gegeben worden ist, deren Zweck aber feste, 
ausreichende und unabänderliche Bestimmungen erforderk; so ist bei der, in Folge des 
Gesetzes vom 21 sten Juli dieses Jahres, wegen der veränderten Rechnungsweise nothwen- 
dig gewordenen, anderweiten Regulirung der ältern Ephoraltaxe dieselbe durchgängig um- 
zuarbeiten und dabei auf thunlichste Uebereinstimmung solcher mit der neuen Gerichts- 
sporteltare vom 26sten vorigen Monaks Bedacht zu nehmen gewesen. 
Zu dem Ende wird andurch, mit Allerhöchster Genehmigung, in der Beifuge un- 
ter O die neue Taxordnung fuͤr alle und jede Amtsverrichtungen der Superintendenten in 
den Koͤniglich Saͤchsischen Kreislanden, welche nicht nach Vorschrift der Verordnung vom 
1840. 63
	        
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