Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
22. 
23. 
25. 
26. 
27. 
28. 
LFür Fertigung einer Liquidation 
. 
Für Schreibegebühren von Rein= und Abschriften von jedem be- 
  
(458 ) 
Gegenstand der Tapbestimmung. 
Im 14 Thalerfuß. 
  
— 
Fuͤr Vidimation einer Schrift 
Anmerkung. Bei mehr als 2 Blatt, für jedes folgende 
noch 1 Mgr. —, jedoch nie über 20 Rgr. —. 
Für Abgangsbemerkung 
Anmerkung. Der höchste Satz passirt jedoch nur, wenn 
die Zahl der einzelnen Ansaͤtze mindestens 10 betraͤgt. 
schriebenen Blatte, wobei die Vorschrift des Generalis vom 
1sten September 1804, das Schreibemaaß betreffend, 
  
  
zu befolgen und sich im übrigen nach den in den Nach- 
trägen zur neuen Taxordnung für die Gerichts-, Advo- 
caten= und Notariats= auch Copialgebühren vom 2östen 
November 1840 I. Schreibelöhne betreffend (Gesetz= und 
Verordnungsblate S. 414) encthaltenen Vorschriften wegen 
der Copialgebuͤhren zu achten ist, 
Fuͤr eine Predigt oder Rede, wo solche nicht ex ollicio zu hal- 
ten ist und ausdrücklich verlangt wird, 
Für Commissions= und Reisegebühren bei Expeditionen außer— 
halb des Ephoralorts, oder der Flur desselben, einschließ- 
lich des gesammten Verlags für Zehrung, Wohnung ce., 
jedoch ausschließlich des Verlags für das Fortkommen an 
Fuhrlohn, Chaussee= und Brückengeld r2c., täglich 
Desgleichen auf einen halben Tag 
  
  
Thlr.) Ngr. pf. 
— 5— 
— 1 — 
— 1 bis 241 — 
  
  
2biss /! — — 
  
 
	        
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