Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Angeschuldigten nach Publication des ersten Erkennenisses und vor Einholung des zweiten 
Urchels angebrachtes Begnadigungsgesuch nur dann Bericht an das Justizminisierium zu 
erstatten haben, wenn der Angeschuldigte dem ersten Erkenmnisse unbedingt sich unterwirfe. 
Dresden, den 1 Aten Februar 1840. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz 
Hausmann. 
  
I22.) Gesetz, 
die Aufhebung des unter dem Isten August 1811 ergangenen Mandats zu 
Beschränkung des jüdischen Wuchers 2c. betreffend; 
vom 13ten Februar 1840. 
Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 
20. 20. 206. 
In Erwägung, daß das unter dem 1sten August 1811 zu Beschränkung des jüdi- 
schen Wuchers bei den von Christen an Juden ausgestellten Schuld= und Wechselver- 
schreibungen oder Cessionsurkunden ergangene Mandat sich in seiner Ausfährung nicht 
bewährt har, auch mit einigen seitdem erlassenen gesetzlichen Anordnungen nicht im Einklang 
stehr, verordnen Wir unter Zustimmung Unserer gerreuen Stände: 
§ 1. ODas angezogene Mandat vom 1sten August 1811 wird hiermie aufgehoben, 
in dessen Folge auch das Rescript vom 21sten April 1815 und das Mandat vom 17ten 
Juni 1825 sich erledigen. 
§ 2. Die vor Erlassung gegenwärtigen Gesetzes von Christen an Juden bereics aus- 
gestellren Schuld= und Wechselverschreibungen, oder Cessionsurkunden sind jedoch auch fer- 
ner annoch nach jenem Mandat zu beurtheilen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 1 3rc#en Februar 1840. 
Friedrich August. 
Julius Trangott Jakob von Koenneritz. 
 
	        
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