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13.) Verordnung,
die Besetzung der Gerichtsbank in Untersuchungssachen betreffend;
vom 15ten Februar 1840.
W, Friedrich August, von GOXXES# Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
finden Uns bewogen, in Uebereinstimmung mit der von Unsern gerreuen Ständen abge-
gebenen Erklärung, die Vorschrift § 1 des Generale wegen des Verfahrens in Untersuch-
ungssachen vom 30sten April 1783 dahin zu erläutern, daß die Gerichtsbank für aus-
reichend besetzt zu achten, wenn außer dem mit dem Richtereide belegten Actuar oder
Biceactuar Drei Gerichtsbeisitzer gegenwärtig sind; wogegen in dem Falle, wenn der
Actuar mit dem Richtereide nicht belege ist, es rücksichtlich der Patrimonialgerichte auf
dem Lande bei der Verordnung vom 13ten December 1838 bewendee.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das König-
liche Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 15t6en Februgr 1840.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
lI.) Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Potschappler Actienvereins;
vom 12ten Februar 1840.
De- Ministerium des Innern hac, im Einverständnisse mie dem Justizministerio, den
Stakuten des Potschappler Actienvereins die nachgesuchte Bestätigung dergestalt hiermir
ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen wer-
den soll.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Decret
ausgefertigt und von mir, dem Staatsminister des Innern, unter Beidruckung des Mi-
nisterialsfegels, eigenhändig vollzogen worden. Dresden, den 1 2ten Februgr 1840.
Ministerium des Innern.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
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Demuth.