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§ 3. Es mögen demnach unter den eben gedachten Voraussetzungen für jetzt na-
mentlich noch fortbestehen
von der Taxordnung für den Landkreis #.
die dem 1 sten Titel angehängte Taxe der das Patronat= und Collaturrecht betreffenden
geistlichen Angelegenheiren, und das am Ende beigefügte Regulativ über die Gebühren
der Gerichtspersonen, Gemeindeältesten und Kirchväter, bei Verrichrungen in landes-
herrlichen, ständischen, Commun, und polizeilichen Angelegenheicen, welche unter Rechts-
händeln nicht begriffen sind, »
von den städtischen Taxen b, c, d und e aber
die Sportelsätze des IIten Abschnicces, welche sich auf die öffentlichen und solche Angele-
genheiten beziehen, die das städtische Gemeindewesen, die Administration der Scadr-
güter und die dabei vorkommenden Dienstsachen, das Steuerwesen und dergleichen Ge-
genstände, ferner Polizei-, Innungs-, Handwerks= und Brauurbarsachen, Kirchen-,
Schul= und Sc#ftungs-auch andere zur Ausübung der geistlichen Gerichesbarkeit gehö-
rige Angelegenheiten becreffen, so lange sie nicht in das Gebler der Administrativjustiz
oder der Administrativstrafsachen übergehen,
die Bestimmungen in dem 2t#en Anhange zur Gerichksgebührentaxe über die Auslö-
sungen, rücksichtlich der Mieglieder, Canzleipersonen und Officianken der Stadcräthe,
die Bestimmungen in der Dienertaxe über die Gebühren der Rathsdienerschaft in
nicht rechtlichen Angelegenheiten,
die in der Taxe für die Ortsgerichten der Zittauer Dorfschaften enthaltenen Gebüh-
rensätze des Gerichtsschreibers Cap. 2. und des Gemeindeboten Cap. 3.
& 4. Außerdem ist die Aufhebung der gedachten Taxen nur von den Tafsätzen
selbst zu verstehen, indem alle ubrigen in oder bei denselben ertheilten Vorschriften, welche
nicht die Höhe der Ansätze berreffen, als z. B. über das Rechr, die Verbindlichkeic und
den Zeitpunct des Liquidirens, über die Fälle, in denen Gebühren überhaupr, oder ein-
zelne Sätze gar niche, oder doch nur nach einem gewissen Quocalverhältniß passiren, über
Bescheinigung, Verlust, Feststellung und Moderacion derselben, über Vermeidung und
Abstreichung unnörhiger Kosien, über Schreibmaaß, sowie alle etwanige Strafbestimmun=
gen, nicht minder die für das Verfahren ereheilten Anweisungen, so weit sie niche durch
neuere Anordnungen ihre Anwendbarkeit verloren haben, noch ferner in Wirksamkeit.
§ 5. Hierbei derogirt jedoch die Bestimmung zu Nr. 53, Tit. 1, Cap. I der
neuen Tarordnung, wonach den Gerichtsverwaltern in den Fällen, da sie, außer den
schon angesetzten Gerichtstägen, zu Aufricheung eines Testaments oder zu einer andern
Handlung der willkührlichen Gerichesbarkeit insbesondere ersuche oder erfordert werden,
Auslösung und Reisekosten passiren sollen, insoweit der allgemeinen Vorschrift VI des zu