Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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I7,) Verordnung, 
die Veröffentlichung nachstehender Bekanntmachung des ständischen Ausschusses 
zu Verwaltung der Staatsschuldencasse betreffend; 
vom 11ten März 1840. 
Aut= wird die, wegen Ausloosung der gesammten noch vorhandenen Königl. Sach- 
sischen dreiprocentigen Kammercrediccassenschuld, mit Allerhöchster Genehmigung und in 
Gemäßheit des dießfalls erklärten Einverständnisses der gegenwärtigen Ständeversammlung, 
unterm gien dieses Monats von dem ständischen Ausschusse zu Verwaltung der Staats= 
schuldencasse erlassene Bekanntmachung, hierdurch zur öffenrlichen Kenneniß gebrachr, und 
— haben Alle, die es angeht, sich darnach gebuͤhrend zu achten. 
Dresden, am 11ten Maͤrz 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Vogel. 
Bekanntmachung, 
die zu Ostern 1840 stattfindende Ausloosung der gesammten noch vorhande— 
nen Koͤnigl. Saͤchsischen 38 Kammercreditcassenschuld betreffend. 
In Erwägung, daß der Hauptstaatscasse unter ständischem Einverständnisse mehre, zu dem 
Vermögen milder Seiftungen gehörige Capitalien, gegen Uebernahme vierprocentiger Ren- 
tenzahlungen, aus dem Landeszahlamte, als unablegliche überwiesen worden, ähnliche Ueber- 
weisungen auch derselben noch bevorstehen, und daß es nicht angemessen erscheint, die Staars- 
casse mit neuen bleibenden Jahlungen dieser Art zu belasten, wenn nicht gleichzeitig auf an- 
dere Weise eine Verminderung der ihr bereits obliegenden Passivverbindlichkeiten sich erzielen 
läßt: in Erwägung ferner, daß, insofern die dermaligen Passivcapitalien der Hauptstaats- 
casse, cheils an und für sich unablegliche sind, theils auf andrem Wege zur Abzahlung ge- 
langen, hierzu vorzugsweise die eigentliche Staarsschuld ein entsprechendes Mittel darbieter; 
haben Se. Majestät der König mit Zustimmung der jetzt versammelten Scände zu be- 
schließen geruhe:
	        
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