Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Revision uͤbernehmen 
Weitere Bemerkungen des Dirigenten 
Beachtung bei der Revision 
) 
Abgegeben den 184 
Eingetragen in das Declarationsregister 
unter. 
Deelara tisomn 
zum 
Waaren= 
  
Transportanweisung. 
Gültig zum Transport im Grenzbezirke auf dem geradesten 
ze über die Orte: 
der untenbemerkten Stunde an auf Stunden. 
luch gültig für den Transport außer dem Grenzbezirke bis zu 
umstehend angegebenen Bestimmungsorte, und zwar über die 
.- 
* 
Tage, von der Stunde des Austrittes aus dem 
nzbezirke an gerechnet, und mit der Verpflichtung, die gegen- 
tige Declaration derjenigen Dienststelle, an welche der Be- 
mungsort in dieser Beziehung gewiesen ist, vor der Abladung 
Visiren vorzulegen, auch auf Erfordern die Waaren, bevor 
#bgeladen werden, zur Reoision zu stellen. 
den 184 
mittags Uhr. 
Konigl. Scchf. Amt. 
  
Ich Unterschriebener, der 
melde dem 
innenverzeichnete, auf mit Oferden bespannten 
geladene Waaren an, und hafte für die Wahrheit und 
Vollständigkeit dieser meiner Angabe. 
Ich übergebe zugleich 
in der Spalte 9 näher allegirten Documente, 
Stück Frachtbriefe und die 
Stück an der 
Zahl. Z 
den 184 
Mit dem genau übereinstinnnend. 
Hierzu der angesteinpelte Begleitschein No. 
vom 184
	        
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