Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Ladescheine nicht versehen ist, so muß sich derselbe der speciellen Ermitcelung der Ladung 
auf seine Gefahr und Kosten unterwerfen. 
85. 
Fortsetzung. 
Specielle Gewichtsermittelung der Ladung. 
Ist dringender Verdache vorhanden, daß das Fuhrwerk stärker, als nach den Be- 
stimmungen der §# 2 und 3 zulässig ist, beladen und die dießfällige Angabe des Wagen- 
führers oder die im Ladescheine (§ 4) enehaltene, unrichtig sei, so kann die specielle 
Ermittelung des Gewichts der Ladung ebenfalls eintreten. Die dadurch erwachsenden 
Kosten fallen, wenn sich ergiebt, daß das Gewicht der Ladung das vorgeschriebene Maaß 
wirklich überschreitet, dem Wagenführer zur Last, im entgegengesetzten Falle aber werden 
sie von der Chausseeverwaltung übertragen. Letzteres findet auch dann statt, wenn sich 
zwar hinsschrlich des Gewichts der Ladung eine Ueberschreirung der in den §§ 2 und 3 
bestimmten Sätze herausstellt, aber nachgewiesen wird, daß das Gewicht der Ladung und 
des Wagens zusammen den Gesammtberrag der dießfalls nach SS# 2 und 3 und beziehend- 
lich § 6 zulässigen Gewichtssätze nicht übersteigt. 
Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz in dergleichen Fällen sind nach den allgemeinen 
Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen. 
8 6G. 
Fortsetzung. 
Ermittelung des Gesammtgewichts der Ladung und des Fuhrwerks. 
An denjenigen Orten, wo Veranstaltungen getroffen sind, um das Gefammtgewicht 
des Wagens und der Ladung zu ermitteln, har sich jeder Frachewagenführer dieser Ermit- 
lelung auf Erfordern der dazu befugten Beamten zu unterwerfen. Dabei wird auf das Ge- 
wiche des Wagens, einschließlich allen Zubehörs an Leinwand, Stroh, Kerten, Winden u. .w. 
a.) für vierrädriges Fuhrwerk bei einer Felgenbeschlagbreite 
unter 5,5 4 Zoll Sächsisch (5 Zoll Rheinisch) 40 Zollcem#ner, 
von 5,5 4 Zoll Saächsisch (5 Zoll Rheinisch) und darüber, jedoch unter 
6,65 Zoll Sächsisch (6 Zoll Rheinisch) 45 Zollcentner, 
von 6/65 Zoll Sächsisch (6 Zoll Rheinisch) und darüber 50 Zollcenrner, 
b.) für zweirädriges Juhrwerk allenthalben die Hälfte dieser Sätze 
berechnet, dergestalt „daß das Gesammtgewicht des Wagens und der Ladung den Betrag 
der in diesem § angenommenen Sätze und der nach §§ 2 und 3 für die Ladung zuläs- 
sigen Gewichtssätze zusammengerechner, beziehendlich niche übersteigen darf. 
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