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Dieselbe Maaßregel bleibt vorbehalten für den Fall dringenden Verdachees, daß die An-
gabe des Wagenführers oder die in dem Ladescheine unrichtig sei und die wirkliche Ladung
das § 8 bestimmte Maaß überschreite.
Die dadurch entstehenden Kosten sind, wenn der Verdacht sich bestätiget, vom Wagen-
führer, außerdem aber von der Chausseeverwaltung zu tragen. Etwaige Ansprüche auf
Schadenersatz in dergleichen Fällen sind nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beur-
theilen.
10.
Beschaffenheit des Radfelgenbeschlags.
Die Chausseen dürfen mit keinem Fuhrwerk befahren werden,
1.) an dessen Radfelgenbeschlägen die Köpfe der Radnägel, Stifte oder Schrau-
ben nicht eingelassen sind, sondern hervorstehen, oder
2.) dessen Radschienen eine gewölbte Oberfläche haben und nicht vielmehr überall gerad-
linigte Querdurchschnikte darbieren.
Das Verbor zu 2 finder jedoch auf solche Radbeschläge keine Anwendung, welche blos
in Folge der Abnutzung eine gewölbte Oberfläche angenommen haben.
41.
Verbot des Spurhaltens.
Der Führer von Fracht= und anderm schweren Fuhrwerk, welcher auf Chausseen in
einem bereits eingefahrenen Gleise fährt und auf die Warnung der Aufsichtsbeamten sol-
ches nicht sogleich verläße und ein neues Gleis annimmte, wird straffällig.
5 12.
Strafbestimmungen.
Jede Uebertretung der Bestimmungen der §§ 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 ist mit
einer Strafe von einem bis zu zehen Thalern zu ahnden. Bei Ueberschreitungen der
in den §§ 2 und 3 für die Ladungen vorgeschriebenen Gewichtssätze tritt jedoch eine Be—-
strafung nich" ein, wenn nachgewiesen wird, daß das Gewicht des Wagens und der
Ladung zusammengerechner nicht größer ist, als nach den Bestimmungen des § 6
zulässig.
Der wegen Ulberschreitung der Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 an-
gehaltene und derselben überwiesene Wagenführer darf mit dem vorschriftswidrig beschaf-
fenen Fuhrwerk die Reise nur bis zur nächsten, in der Richeung derselben gelegenen Stade
fortsetzen, ohne daß die nöchige Aenderung bewirkt worden, widrigenfalls die vorgeschrie-
bene Strafe von neuem eintritt. Es kann jedoch dem Wagenführer auf sein Ansuchen
gestattel werden, unker den erforderlichen Concrolemaaßregeln die Aenderung des vorschrifes-.
widrigen Fuhrwerkes auch in einem andern nahe gelegenen und der Behörde namhaft zu
machenden Orte bewirken zu lassen.
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