Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Dieselbe Maaßregel bleibt vorbehalten für den Fall dringenden Verdachees, daß die An- 
gabe des Wagenführers oder die in dem Ladescheine unrichtig sei und die wirkliche Ladung 
das § 8 bestimmte Maaß überschreite. 
Die dadurch entstehenden Kosten sind, wenn der Verdacht sich bestätiget, vom Wagen- 
führer, außerdem aber von der Chausseeverwaltung zu tragen. Etwaige Ansprüche auf 
Schadenersatz in dergleichen Fällen sind nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beur- 
theilen. 
10. 
Beschaffenheit des Radfelgenbeschlags. 
Die Chausseen dürfen mit keinem Fuhrwerk befahren werden, 
1.) an dessen Radfelgenbeschlägen die Köpfe der Radnägel, Stifte oder Schrau- 
ben nicht eingelassen sind, sondern hervorstehen, oder 
2.) dessen Radschienen eine gewölbte Oberfläche haben und nicht vielmehr überall gerad- 
linigte Querdurchschnikte darbieren. 
Das Verbor zu 2 finder jedoch auf solche Radbeschläge keine Anwendung, welche blos 
in Folge der Abnutzung eine gewölbte Oberfläche angenommen haben. 
41. 
Verbot des Spurhaltens. 
Der Führer von Fracht= und anderm schweren Fuhrwerk, welcher auf Chausseen in 
einem bereits eingefahrenen Gleise fährt und auf die Warnung der Aufsichtsbeamten sol- 
ches nicht sogleich verläße und ein neues Gleis annimmte, wird straffällig. 
5 12. 
Strafbestimmungen. 
Jede Uebertretung der Bestimmungen der §§ 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 ist mit 
einer Strafe von einem bis zu zehen Thalern zu ahnden. Bei Ueberschreitungen der 
in den §§ 2 und 3 für die Ladungen vorgeschriebenen Gewichtssätze tritt jedoch eine Be—- 
strafung nich" ein, wenn nachgewiesen wird, daß das Gewicht des Wagens und der 
Ladung zusammengerechner nicht größer ist, als nach den Bestimmungen des § 6 
zulässig. 
Der wegen Ulberschreitung der Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 an- 
gehaltene und derselben überwiesene Wagenführer darf mit dem vorschriftswidrig beschaf- 
fenen Fuhrwerk die Reise nur bis zur nächsten, in der Richeung derselben gelegenen Stade 
fortsetzen, ohne daß die nöchige Aenderung bewirkt worden, widrigenfalls die vorgeschrie- 
bene Strafe von neuem eintritt. Es kann jedoch dem Wagenführer auf sein Ansuchen 
gestattel werden, unker den erforderlichen Concrolemaaßregeln die Aenderung des vorschrifes-. 
widrigen Fuhrwerkes auch in einem andern nahe gelegenen und der Behörde namhaft zu 
machenden Orte bewirken zu lassen. 
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