Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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8 4. 
Bei Gelegenheit dieser Regulirung kann zugleich über die Abgrenzung des Ge- 
schäftskreises zwischen dem Gemeinderache einerseits und dem Schulvorstande andrerseits 
nähere Bestimmung getroffen werden. 
In dessen Ermangelung stehen alle Beschlußfassungen, welche sich auf 6§ 29, 38 
und 44 des Schulgesetzes vom 6Gten Juni 1835, sowie auf §#§ 96, 99 und 108 der 
Verordnung vom geen Juni 1835 beziehen, ausschließlich dem Gemeinderarhe, alle 
übrigen im gedachten Gesetze und den dazu gehörigen Verordnungen erwähnten Geschäfte 
aber dem Schulvorstande zu, welcher letztere jedoch auch die zum Wirkungskreise des Ge- 
meinderaths gehörigen Schulangelegenheiten, soweit nöthig, vorzubereiten und dessen 
Beschlüsse zu vollziehen hat. 
Insbesondere hat der Schulvorstand alle, für den Schulzweck erforderlichen, erars- 
mäßigen Ausgaben aus der Schulcasse, wegen deren Verwaltung es bei der Vorschrift 
## 102 der Verordnung bewendec, selbstständig zu bestreiten, wogegen die, bei neuen und 
außerordentlichen Ausgaben — ohne daß hierdurch jedoch an den gesetzlichen Verpflich- 
tungen der Schulgemeinden etwas geändert wird — sowie bei Erlassen an Forderungen 
der Schulcasse abzugebende, Erklärung dem Gemeinderathe zustehr. 
Derselbe hat jedoch ein jährliches Dispositionsquantum festzustellen, bis zu dessen Höhe 
der Schulvorstand selbstständig, sowohl dergleichen Ausgaben zu bestreiten, als Erlasse zu 
bewilligen berechtigt ist. 
8 5. 
An den Rechten und Pflichten des Localschulinspectors wird durch gegenwaͤrtige 
Verordnung nichts geaͤndert. Daher darf sich in Schulangelegenheiten auch 
selblst der Gemeinderath in der Regel (Landgemeindeordnung § 46), der Schulvorstand 
aber jederzeit nicht anders als auf dessen Erfordern versammeln. 
Der Localschulinspector bestimmte Zeit und Ort hierzu, und führt beziehendlich 
in den betreffenden Angelegenheiren den Vorsstz in den Versammlungen beider. Jedoch 
bleibe solchem nachgelassen, in Fällen, in welchen und soweit es sich ausschließlich um 
Aufbringung der Mittel zu Deckung eines bereits bestimmten Schulbedarfs handele, auf 
die Theilnahme an der Verhundlung des Gemeinderarhs zu verzichten. 
Es ist ihm aber auch in diesem Falle der Beschluß des Gemeinderakhs vor der Aus- 
fihrung bekannt zu machen, damit solcher ermessen könne, ob vielleicht im Inceresse des 
Schulzwecks Bedenken dagegen obwalcen, welche, da nöchig, der Schulinspection anzu- 
zeigen sind. 
1841. 15
	        
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