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IV. Börsenterminhandel. 511
oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei, wenn der Abschluß nach Ge-
schäftsbedingungen erfolgt, die der Bundesrat genehmigt hat, und als
Vertragschließende nur beteiligt sind:
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co
Mon
liefer
1.
t0
· erden,
deichnete
und andere ausländische Hart-(Gries-) Weizen, ferner künstliche Mischun-
gen von weißem und rotem (gelbem) Weizen;
bei Roggen: guter, gesunder, trockener Roggen, frei von Darrgeruch
mit einem Normalgewichte von 712 Gramm für das Liter;
bei Hafer: guter, gesunder, trockener Hafer, frei von Darrgeruch mit
einem Normalgewichte von 450 Gramm für das Liter;
bei Mais, guter, gesunder Mais;
bei Roggenmehl: gutes, gesundes Roggenmehl Nr. 0 und Nr. I ge-
trennt, nach den von Sachverständigen, welche für Mehl von der Han-
delskammer zu Berlin öffentlich angestellt und beeidigt sind, festgestellten
Typen. Das Mehl ist in guten, dichten, ungezeichneten Säcken, die
74 bis 80 Zentimeter breit und 116 bis 125 Zentimeter lang sind,
zu liefern. Die Säcke sind mit Plomben zu versehen, auf denen die
Bezeichnung der Art und Nummer deutlich ausgeprägt ist.
II. Die Lieferung hat innerhalb des von den Parteien vereinbarten
ats nach Wahl des Verkäufers zu erfolgen.
III. Erfüllungsort ist Berlin. Der Verkäufer kann auch von Speichern
n, die
Ladegerechtigkeit haben und an folgenden schiffbaren Wasserläufen be—
legen sind: a) am Spandauer Schiffahrtskanal bis zur Plötzensee—
Schleuse (Nord= und Südufer), b) am Verbindungskanal von der
Plötzensee-Schleuse bis zur Spree, c) am Landwehrkanal-Salzufer und
Charlottenburger Ufer, d) an der Unterspree bis zur Charlottenburger
Schleuse, e) am Teltowkanal zwischen der Berlin-Tempelhofer Chaussee
und der Rudower Straße, f) am Landwehrkanal von der Oberspree
bis zum Rixdorfer Stichkanal, g) am Rixdorfer Stichkanal bis zur
Stadt= und Ringbahn, h) an der Oberspree bis zum Beginne des
Treptower Parkes, i) am Rummelsburger See, von der Stadt= und
Ringbahn an gerechnet auf der rechten Seite bis einschließlich der
früheren Rengertschen Fabrik und auf der linken Seite bis einschließlich
des Geländes der Norddeutschen Eiswerke, oder
durch Beschluß des Börsenvorstandes, Abteilung Produktenbörse, zu
Berlin als geeignet bezeichnet sind, sofern seit Bekanntmachung des
Beschlusses ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten verflossen ist.
eizen, Roggen, Hafer oder Mais können auch aus Kähnen geliefert
die außerhalb der Weichbildgrenze Berlins auf einem der zu 1 be-
n Wasserläufe an einem Speicher liegen.
IV. Es darf nur eine Ware geliefert werden, die vor der Erklärung
der Lieferungsbereitschaft (Andienung), frühestens aber an dem der An-
enun
erli
eidig
8 vorhergehenden Werktage von drei pon der Handelskammer zu
n für die in Frage kommenden Waren öffentlich angestellten und be—
ten Sachverständigen untersucht und als lieferbar befunden worden ist.