(96 ) #6
Hiernach stehe in der Regel, das ist, so lange niche in der Localschulordnung mie
Genehmigung der vorgesetzten Behörde erwas andres bestimmt worden, die Beschlußfas-
sung in Schulgemeindeangelegenheiten dem Stadtrathe und den Stadtverordneten,
die Verwaltung der Schulangelegenheiten (5 3) dem Schulvorstande und dem Stadt-
rathe,
die Controle dieser Verwaltung in finanzieller Hinsiche den Seadrverordneren (5 274
der allgemeinen Städtceordnung) zu.
8 19.
Der Schulvorstand ist, in Ermangelung naͤherer Bestimmungen im Ortsstatute,
unter Zuziehung eines, oder mehrerer Geisilicher, (§ 79 des Schulgesetzes) nach Arc
einer städtischen Deputation (I#& 216 und 275 der allgemeinen Städteordnung) zusam-
meg zu setzen. « ·
Die Stellung desselben zum Stadtrathe ist ganz die einer staͤdtischen Deputation (5 219
der allgemeinen Staͤdteordnung.)
8 20.
Die dießfalls und sonst namentlich in den 9§ 9 und 10 gegenwärtiger Verord-
nung, sowie § 277 der allgemeinen Städteordnung, bemerkten Fällen, wohin mithin
die aus Stade= und Landgemeinden, oder Theilen derselben gemischten Schulbezirke gehs-
cen, weiter nöchigen nähern Bestimmungen sind allenthalben durch die Localschulordnung
& 79 des Schulgesetzes) zu treffen.
C. Vorschriften, das Confessionsverhältniß der Schulen betreffend.
21.
Ist innerhalb eines Schulbezirkes eine besondere Schule für die Bekenner einer
andern Confession als der, welcher die Mehrzahl der Schulgemeinde angehöre, vor-
handen, so können, es mögen nun die Bezirke beider Schulen übereinstimmend, oder ver-
schieden sein, über die Vertretung der, nach der Confession getrennten, Schulgemeinden
in der Localschulordnung, oder mittelst besondern, von dem Ministerio des Cultus und
öffenclichen Unterrichts zu bestätigenden, Beschlusses für diesen Zweck die erforderlichen
nähern Bestimmungen gerroffen werden.
In deren Ermangelung bewender es rücksichtlich der Verwaltung der Angelegenheiten
der evangclisch-lutherischen Schulen allenthalben bei vorstehenden Vorschriften.