Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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ichenkammer kann eine mäßige Gebühr erhoben werden, deren Ertrag in die Gemeinde- 
Cssen fließé. 
J 23. Da die in §& 21 ertheilten Anleitungen für Anlegung von Leichenkammern 
ur auf die nächste und eigentliche Bestimmung dieser Anstalcen berechnet sind, so schließen 
diselben keinesweges aus, daß die Gemeinden in größeren und wohlhabenderen Orren da- 
be nicht stehen bleiben, sondern jenen Behälenissen nach Verhäleniß ihrer Mittel eine 
volständigere Einrichtung geben, die sie für den Zweck, nichte blos als Sicherungemittel 
gieen die Gefahr des Lebendigbegrabenwerdens zu dienen, sondern nach Befinden auch 
eus Anstalten zur Rettung und Wiederbelebung Scheintodter benütze zu werden, noch 
geigneter macht. Die Bezirksärzte werden es sich daher angelegen sein lassen, denjeni- 
zin Gemeinden, die sich zur Anlegung vollständig eingerichterer Leichenhäuser enrschließen, 
dbei mit Rath und That an die Hand zu gehen. 
III. 
Die Leichenöffnungen betreffend. 
6#224. Leichenöffnungen dürfen in der Regel niche vor Ablauf von 36 Stunden 
nach erfolgtem Tode vorgenommen werden. Nur wenn die schnell um sich greifende all- 
#emeine Fäulniß eines Theils keinen Zweifel an dem wirklich erfolgten Tode gestartet, an- 
dun Theils aber befürchten läßt, daß bei längerem Aufschub der Zweck der Section werde 
vereitelt werden, ist es, unter Verantwortlichkeit des, die Leichenöffnung leitenden Arztees, 
menahmsweise gestatkec, früher zu letzterer zu verschreiten. In Beziehung auf die Siel- 
ing der Todtenbeschauer zu den Leichenöffnungen enthäle § 13 der Instruction für erstere 
ae nöhigen Bestimmungen, denen daher auch Seiten der Aerzte genau nachzugehen ist. 
IV. 
Die Begräbnißplätze betreffend. 
25. Das Begraben in den Kirchen bleibt auch ferner untersagt. Nur da, wo 
Fwölbte Grüfte vorhanden und die Zugänge dergestalc verwahrt sind, daß für die Kirch- 
zuger kein Nachtheil zu erwarten stehr, können mit obrigkeitlicher Genehmigung in ein- 
einen Fällen Ausnahmen nachgelassen werden. 
26. Die Grabstätten sind auf Gottesäckern, welche neu angelegr werden, schlech- 
edings, auf bereirs vorhandenen Gortesäckern, soweit thunlich, der Reihe nach anzuwei- 
fu, und nur Ehegaten, Aeltern und Kindern mag gestattet werden, für sich an dem Orte, 
rvo ihre verstorbenen Ehegatten, Kinder oder Aeltern liegen, einen Platz im voraus zu 
bestellen. 
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