Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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so hat er darüber ohne allen Verzug Anzeige an die Obrigkeit zu erstatten, damit mit der 
gerichtlichen Aufhebung und Unrersuchung des Leichnams verfahren werden könne. Im- 
mittelst ist bei letzterem eine zuverlässige Wache aufzustellen, welche zu verhindern hat, daß, 
unbeschadet jedoch der etwa anzusiellenden Wiederbelebungsversuche, mit der Leiche und den 
in ihrer Nähe befindlichen Gegenständen irgend eine Veränderung vorgenommen werde. 
17. Ungebührnisse gröberer Arc, die von Aerzten oder andern Personen bei der 
Behandlung des Verstorbenen verschuldet worden sind, und die möglicher Weise dessen 
Tod veranlaßt oder beschleunigt haben können, sind, wenn sie zur Kenneniß des Todten- 
beschauers gelangen, von demselben nicht zu verschweigen, sondern der Obrigkeit anzuzeigen. 
#18. Dem Todeenbeschauer liege es insbesondere ob, die in seinem Bezirke ange- 
stelren Leichenwäscherinnen zu beaufsichtigen. Zu dem Ende har er nicht nur die von 
denselben in einzelnen Fällen begangenen Pflichtwidrigkeiten der Obrigkeit zur Bestrafung 
anzuzeigen, sondern auch, wenn eine Leichenfrau sich durch forkgesetzte Vernachlässigungen 
ihrer Diensipflichten oder durch unsictliche Aufführung und sonstige Ungebührnisse des in 
ste gesetzten Vertrauens unwürdig zeigen sollte, auf deren Entlassung anzutragen. 
& 10. Der Todrenbeschauer hat über alle zu seiner Behandlung gelangende Todes- 
fäle ein fortlaufendes, mit dem Schema für die Leichenbestattungsscheine unter O über- 
einstimmend eingerichtetes Todrenschauregister zu führen, und dasselbe von sechs zu sechs 
Monaten unaufgefordert bei dem Bezirksarzte einzureichen. 
20. Wenn der Tedtenbeschauer durch Krankheit oder sonstige Verhinderung abge- 
halten wird, seinen Dienst zu versehen, so hat er hiervon sowohl die Ortsobrigkeit zur 
weitern Instruirung der Leichenfrauen als den für den Bezirk bestellten Seellvertreter in 
Feiren in Kenntniß zu setzen. 
 
	        
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