Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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& 12. Sobald die Leichenwäscherin alles dieß gerhan, har sie sowohl der Ortsobrig- 
keit als dem Bezirkskodtenbeschauer von dem Todesfalle Meldung zu machen, was in 
gewöhnlichen Fällen längstens binnen sechs Stunden nach dem Tode, oder wenn der Tod 
in der Nacht erfolgte, wenigstens am nächsten Morgen, bei irgend bedenklichen Umstän- 
den (§& 4 bis 8) aber unverzüglich geschehen soll. Die Meldung ist, wo möglich, 
schriftlich durch Ausfüllung eines den Namen des Verstorbenen, dessen Wohnung und 
die Stunde des Todes enthaltenden Zetcels (Beilage C.) worauf sie, soviel den für den 
Todtenbeschauer bestimmten Zettel anlange, in den Fällen & 4 bis 8 noch das Wort gei- 
lig“ zu schreiben hat, außerdem aber von der Leichenfrau in Person mündlich zu # 
& 13. Durch die Meldung an den Todtenbeschauer wird die && 4 bis 8 enehaltene 
Vorschrift wegen schleuniger Herbeischaffung des ersten zu erlangenden Arztes oder Wund- 
arztes keinesweges aufgehoben. 
& 4. Sie darf nicht zugeben, daß vor Ankunfe des Todcenbeschauers der Leichnam 
von seinem Lager genommen, oder auch im Winter der Kälte ausgesetzt werde. 
§ 15. Wurden ihr deswegen von den Umstehenden Schwierigkeiten gemacht, hat sie 
deses und die Ursachen jener Widersetzlichkeit alsbald gehörigen Orts anzuzeigen und, be- 
vor von da entschieden worden, das Hinwegnehmen der Leiche zu untersagen. 
6 16. Doch kann sie die Wegbringung des Körpers an einen andern Ort gestatten: 
a.) wenn derselbe auslaufen sollte, wofern es anders niche thunlich ist, der Leiche in 
solchem Falle ein Wachstuch unterzubreiten, 
b.) wenn sie weiß, oder von einem anwesenden rechtmäßigen Arzte gehörc, daß die 
Krankheit der verstorbenen Perfon sehr ansteckend oder bösartig, z. B. ein fau- 
les Fieber, Fleckfieber, Ruhr, Krebs oder schlimme Pocken gewesen sei, 
Zc.) wenn sonst ein anwesender Arze versichert, daß nach seiner Ueberzeugung die 
Leiche von dem Lager weggenommen werden könne. 
In allen andern Fällen muß sie sich, wie 6§ 14, 15 siehe, verhalcen. 
& 17. Die Leichenwäscherin darf durchaus nicht gestatten, daß der Leiche der Mund 
sest zugebunden, die Augen verklebr, das Gesicht mie nassen oder dicken Tüchern bedeckt, 
Ie Brust beschwere, oder überhaupt abergläubische Gebräuche oder andere Handlungen 
damit vorgenommen werden, durch welche das in dem Körper etwa noch vorhandene Le- 
ben erstick und das Wiedererwachen eines blos Scheintodten verhindert werden könnce. 
é 18. Sie muß nach Verfluß von 16 Stunden im Sommer und 20 Stunden 
im Winter vom Tode an sich anderweit in der Wohnung des Gestorbenen einfinden, und, 
wenn die Wegbringung des Leichnams vom Sterbelager durch den Todtenbeschauer gestat- 
ket worden, dabei zugegen sein, auch dafür sorgen, daß dieses mit aller Behutsamkeit ge- 
schhe, die Leiche dabei genugsam bedecke sei, und nicht erwa mit dem Kopfe niedriger, 
als mit den Füßen getragen werde. 
19. Sie muß auch dann, wie vorher, alle Sorgfalt anwenden, damie nichr ein 
Mensch, welcher für todt gehalcen wird, und in welchem noch einiges Leben sein könner, 
uerwahrloser, und zu frühzeitig zum Begräbniß gebrachte werde.
	        
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