Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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§ 20. Zu dem Ende hat die Leichenwäscherin insbesondere darauf zu sehen, waß 
der vom Sterbelager weggenommene Körper im Winter in ein mäßig erwärmtes Behlält= 
niß gelegt, nicht aber rücksichtslos der Kälte ausgesetzt werde. 
& 21. Wenn er vor dem Begräbnißtage in den Sarg gelege wird, darf sie nibche 
dulden, daß er in demselben eher als in der Stunde des Begräbnisses zugedecke, coder 
der Deckel des Sarges gar aufgenagelt oder eingeschraubet werde. 
& 22. Die Leichenwäscherin soll, damic die Luft an dem Orte, wo die Leiche stether, 
nicht verdorben werde, dafür sorgen, daß die Fenster und Thüren fleißig geöffnet, zund 
daselbst Essig auf glühende Kohlen zum Verdampfen hingestellt „auch mit Wachholder:bee— 
ren oder Agtstein fleißig geraͤuchert werde. 
& 23. Sie selbst muß sich, um bei ihrem Geschäfte gesund zu bleiben, reinlich lhal- 
ten, oft, wenn sie bei Leichen ist, ausspucken, mit Wachholder-Essig den Mund und die 
Nase auswaschen, uͤberdieß, wenn sie Leichen von Personen zu besorgen hat, welchee an 
faulen oder ansteckenden Fiebern gestorben sind, ehe sie dieselben angreift, sowohl als cauch 
nachher die Hände mit Kampher-Essig waschen, auch bei ihren Verrichtungen oft ein 
wenig Kampher kauen, ohne ihn hinterzuschlucken. 
& 24. Sie hac, insbesondere, wenn die verstorbene Person ein Faul= oder Fleck- 
fieber, die Ruhr oder die Blattern gehabt hat, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß 
niemand, wer nicht bei der Leiche unumgänglich norhwendig ist, zu derselben gelassen weerde. 
25. Sie soll jede Leiche an den zwei ersten Tagen nach dem Tode täglich weenig- 
stens dreimal, am letzten Tage aber zweimal, immer einmal am frühen Morgen und ein- 
mal gegen die Nacht am späten Abend besichtigen. Nimmn sie bei diesen Besichtigungen 
deutliche Spuren der fortschreitenden Verwesung wahr, welche eine baldige Beerdiggung 
nöthig zu machen scheinen, so hat sie dem Todtenbeschauer sofort davon Meldung zu ma- 
chen, damit derselbe den zweiten Besuch bei der Leiche möglichst beschleunigen könne. 
& 26. In diesen und allen andern Beziehungen hat die Leichenfrau den ihr vom 
Todtenbeschauer zu ertheilenden Anweisungen pünctlich nachzukommen. 
+J 27. Den ihr vom Todtenbeschauer auszuhändigenden Leichenbestattungsscheim hat 
die Leichenwäscherin unverzüglich dem beereffenden Geistlichen zu überbringen und tdabei 
zugleich mündlich anzuzeigen, ob sie bei Behandlung der Leiche auch ihrer Seits vom der 
eingerretenen Fäulniß sich überzeugt habe, oder ob ihr in dieser und sonstiger Beziehhung, 
namentlich auch hinsichtlich des Verdachts einer gewaltsamen Todesart dabei irgendd ein 
N. N. wohnhafe 
Bedenken beigegangen sei. 
E 
ist gestorben am 
fruͤh (Nachmittags) um ., hr.h 
  
  
Letzte Absendung: am 3ten September 1841.
	        
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