Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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scriebene Weise dargeehan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die 
zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben 
oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien 
gehören, durch Bescheinigungen der Grenz-Joll-Aemrer nachgewiesen wird, daß sie vom Aus- 
lande eingeführt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rech- 
nung des Staats, oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen erhoben wer- 
den; jedoch — was das Eingangesgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren 
Seeuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weicere Verarbeitung oder auf anderweite 
Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen 
eder vereinsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind. 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 
1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen 
Vereinsstaat transiciren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem 
Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des 
Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden. 
2. Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der 
Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern bei- 
zubehalten, zu verändern oder aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art einzu- 
führen, jedoch sollen 
à) dergleichen Abgaben für jetze nur auf folgende inländische und gleichnamige 
vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, 
Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen 
Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fect gelegt werden dürfen. Auch 
wird man sich, 
b) so weic nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Berrag bei Abmessung. 
der Steuern nicht überschritten werden soll. 
3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach zur Er- 
hebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt 
Statt finden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vor- 
wande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Er- 
zeugniß der übrigen Vereinsstaaren, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses 
Grundsatzes wird Folgendes festgesetze: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer 
erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. Je- 
doch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaacen, in welchen kein Wein er- 
zeugt wird, freistehen, eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach den. 
besonders getroffenen Verabredungen zu erheben.
	        
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