Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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fenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und es sollen dabei die vorsteh— 
end unter II, 2, b gegebene Bestimmung und der unter II, 3 ausgesprochene all- 
gemeine Grundsatz wegen gegenseiriger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeug- 
nisse anderer Vereinsstaaten, eben so, wie bei den Staatssteuern, in Anwendung 
kommen. 
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporatio-= 
nen überall nicht erhoben werden. 
6. Die Regierungen der Vereinsstaaren werden sich gegenseirig, 
a) was die hier in Rede stehenden Srtaatssteuern betriff#, von allen noch güleigen 
Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden Veränder- 
ungen, so wie von den Gesetzen und Verordnungen über neu einzuführende Steuern, 
b) hinsichelich der Kommunal= 2c. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von 
welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegenständen, in welchem 
Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben werden, 
vollständige Mittheilung machen. 
Artikel 4. Da die hohen contrahirenden Theile eine Besteuerung des im Umfange 
des Vereins aus Runkelrüben bereireren Juckers für nochwendig erachter haben, so ist hier- 
uber die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen worden, die einen Bestandtheil des 
gegenwärtigen Vertrages bilden, und ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in die- 
sin selbst aufgenommen wäre, 
Dieselben sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrikation vom Zucker 
oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus. 
Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation eben- 
falls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die 
Nübenzuckersteuer verabrederen Grundsätzen zu unterwerfen sein würden. 
Artikel 5. In Bezug auf das Münzwesen haben die contrahirenden Regierungen sich 
bereits durch die Convention vom 30sten Juli 1838 über die Annahme einer gleichen 
Grundlage für ihr Münzsystem, und über die Ausprägung einer gemeinschaftlichen, in 
alen Vereinsstaaten gleich dem eigenen Landesgelde anzunehmenden Vereinsmünze geeinigt, 
und es werden dieselben auch fernerhin der weiteren Ausbildung ihrer Munzverfassung auf 
der hierdurch gegebenen gemeinschaftlichen Grundlage ihre Sorgfalt widmen. Hiernach be- 
wendet es bei den Scipulationen der bisherigen ZollvereinigungsVerträge dahin, daß 
1. der gemeinschaftliche Zolltarif auch fortan in zwei Hauptabtheilungen nach dem 
14 Thalerfuße und nach dem 241 Guldenfuße ausgefertigt wird, und daß 
2. die Silbermünzen der sämmtlichen contrahirenden Staaten — mie Ausnahme der 
Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz-Convention festgestellten 
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