Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Gesetz-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
L7Ttes Stück vom Jahre 1841. 
öl.) Verordnung, 
die in hiesigen Landen als verboten, ingleichen die, neben dem inländischen 
Courantgelde, als erlaubt anzusehenden Münzen betreffend; 
vom 8ten September 1841. 
D. die zu näherer Ausführung des Münzgesetzes vom 20sten Juli vorigen Jahres & 14, 
ingleichen des Münzausgleichungsgesetzes vom 21sten Juli vorigen Jahres § 16, 17 und 
19 unterm 1 vien November vorigen Jahres erlassene Verordnung einige weitere Modisi- 
caionen nothwendig mache, so werden an deren Stelle nachstehende Vorschrifcen bis auf 
Weieeres hierdurch ertheilt: 
& 1. Für verbotene Münzen, denen der Umlauf in hiesigen Landen gänzlich unter- 
sagt ist, werden andurch erklärt: 
a) alle Münzen, die durch Beschneiden, Abfeilen oder sonstige dahin abzweckende Ma- 
nipulationen in ihrem Werthe verringert sind, insbesondere 
aa) die weniger als 65 As wiegenden, folglich das Passirgewicht nicht erreichenden Ducaten, 
bb) diesenigen Fünfthalerstücke in Gold (Pistolen), an deren gesetzlichem Gewichte (im 
einfachen Sachst schen und Preußischen à 3#. Mark, im Braunschweigischen und 
Hannöverschen à gék## Mark) 
bei doppelren mehr als 4 As, 
bei einfachen 2 
bei halben -21 
fehlen, waͤhrend bis zu dieser Grenze herab deren Anwendung als Zahlmittel, unter 
Verguͤtung von 1 Ngr. 3 pf. fuͤr jedes fehlende As, nachgelassen bleiben mag, 
b) die halben und viertel Brabanter Kronenthaler, 
e) die vor dem Jahre 1833 ausgepraͤgten Kurfuͤrstlich Hessischen Courant-4 und 4 
Thalerstuͤcke, 
4) die nicht inländischen ###Thalerstücke, mir alleiniger Ausnahme der Königlich Preus- 
sischen, (vergl. 9 7) 
e) ausländische Scheidemünzen aller Art. 
2. Inwieweit ausnahmsweise der Gebrauch aueländischer Scheidemünze für den 
Grenzverkehr diesseiriger Unterrthanen mit auswärtigen nachzusehen sei, wird erforderlichen 
Falles durch besondere Verfügung bestimmt werden. 
1841. 34 
  
  
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