Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Zc) insbesondere rücksichtlich der Zollgefälle an Königl. Sächsischen Zollhebestellen: 
diejenigen Münzen vereinsländischen Gepräges, welche in den dießfallst- 
gen Anschlägen an den gedachten Hebestellen namhaft gemacht sind. 
& 6. Anlangend diejenigen Münzen, deren Umlauf im gemeinen Geldverkehr 
gestattet ist, ohne daß deshalb eine Zwangsverbindlichkeit zu deren Annahme (§ 5 sub a) 
bestehe, so dürfen äußersten Falles ausgegeben werden: 
a) inländische Münzen des 20-Guldenfußes: 
nach dem nämlichen Werthsverhälenisse, welches (J 5 Sub b) bei Zahlungen an und aus 
Staatscassen festgesetzt ist; 
  
  
im 14 Thalerfuß 
b) von ausländischem Gepräge: als Werth für 
Thlr. Ngr.f. 
Conventions-Speciesthaler (2 Thaler) 1 111 
Conventions-Gulden (2 Thaler) . — 205 
halbe Conventions-Gulden (1 Thaler) . —102· 
K. K. Oesterreichische Zwanzigkreuzerstuͤcke — 68 
dergleichen Zehnkreuzerstükee . — 34 
  
  
6& 7. Die ug-Thalerstücke Königl. Preußischen Gepräges solen, insoweit deren Be- 
trag bei einer Zahlung den Werth von -Thaler nicht übersteigt, nicht nur im gemeinen 
Verkehr, sondern auch bei Zahlungen an Staatscassen durchgehends nach dem Menn- 
werthe von 25 Neupfennigen verwendet werden dürfen. 
& 8. Es bleibe vorbehalten, auch wegen der Goldmünzen die Innehaltung einer 
sußersten Werchsgrenze im gemeinen Verkehr durch Verordnung festzustellen. 
§ 9. Vorstehende Bestimmungen, wornach, bei Vermeidung der in dem Gesetze 
vom 2 2sten Juli vorigen Jahres angedrohren Strafen, Jedermann in hiesigen Landen 
sich zu richten hat, treten 
vom 15ten October dieses Jahres ab 
— bis wohin die Verordnung vom 17ten November vorigen Jahres ihrem ganzen In- 
halte nach bei Kräften bleibt — in Gültigkeit; es si ind aber, der § 7 enthaltenen Vor- 
scrift gemäß, die Staatscassen zur Annahme von ## : Thälerstücken Königl. Preußischen 
Gepräges bereits dermalen angewiesen; wohingegen #n wegen der U#. Thalerstücke von 
underm ausländischen Gepräge in § 1 Sub d angeordnete Verbot erst 
vom 1sten April 1842 ab 
in Ausführung zu bringen ist. 
Dresden, am Zten September 1841. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Demuch.
	        
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