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Zc) insbesondere rücksichtlich der Zollgefälle an Königl. Sächsischen Zollhebestellen:
diejenigen Münzen vereinsländischen Gepräges, welche in den dießfallst-
gen Anschlägen an den gedachten Hebestellen namhaft gemacht sind.
& 6. Anlangend diejenigen Münzen, deren Umlauf im gemeinen Geldverkehr
gestattet ist, ohne daß deshalb eine Zwangsverbindlichkeit zu deren Annahme (§ 5 sub a)
bestehe, so dürfen äußersten Falles ausgegeben werden:
a) inländische Münzen des 20-Guldenfußes:
nach dem nämlichen Werthsverhälenisse, welches (J 5 Sub b) bei Zahlungen an und aus
Staatscassen festgesetzt ist;
im 14 Thalerfuß
b) von ausländischem Gepräge: als Werth für
Thlr. Ngr.f.
Conventions-Speciesthaler (2 Thaler) 1 111
Conventions-Gulden (2 Thaler) . — 205
halbe Conventions-Gulden (1 Thaler) . —102·
K. K. Oesterreichische Zwanzigkreuzerstuͤcke — 68
dergleichen Zehnkreuzerstükee . — 34
6& 7. Die ug-Thalerstücke Königl. Preußischen Gepräges solen, insoweit deren Be-
trag bei einer Zahlung den Werth von -Thaler nicht übersteigt, nicht nur im gemeinen
Verkehr, sondern auch bei Zahlungen an Staatscassen durchgehends nach dem Menn-
werthe von 25 Neupfennigen verwendet werden dürfen.
& 8. Es bleibe vorbehalten, auch wegen der Goldmünzen die Innehaltung einer
sußersten Werchsgrenze im gemeinen Verkehr durch Verordnung festzustellen.
§ 9. Vorstehende Bestimmungen, wornach, bei Vermeidung der in dem Gesetze
vom 2 2sten Juli vorigen Jahres angedrohren Strafen, Jedermann in hiesigen Landen
sich zu richten hat, treten
vom 15ten October dieses Jahres ab
— bis wohin die Verordnung vom 17ten November vorigen Jahres ihrem ganzen In-
halte nach bei Kräften bleibt — in Gültigkeit; es si ind aber, der § 7 enthaltenen Vor-
scrift gemäß, die Staatscassen zur Annahme von ## : Thälerstücken Königl. Preußischen
Gepräges bereits dermalen angewiesen; wohingegen #n wegen der U#. Thalerstücke von
underm ausländischen Gepräge in § 1 Sub d angeordnete Verbot erst
vom 1sten April 1842 ab
in Ausführung zu bringen ist.
Dresden, am Zten September 1841.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.
Demuch.