Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

(230 ) 
E52.) Verordnung, 
die Verausgabung von Münzsorten nach einem höheren, als dem erlaubtenn 
Werthsverhältnisse betreffend; 
vLom Sten September 1841. 
E: ist zur Kenntniß des unterzeichneren Ministeriums gekommen, daß nicht selten Münz-## 
sorten nach einem höheren, als dem durch die Gesetze und durch die Verordnung vommn 
1 7ten November 1840 bestimmten oder nachgelassenen Werthsverhältnisse im gemeinen #n 
Verkehr ausgegeben worden sind, auch Brod-, Lohn= und Fabrikherren ihre Stellung g 
gegen ihre Dienstboten und Arbeiter dazu benutzt haben, letztere zu Annahme solcherr 
Münzfsorten nach einem zu hohen Werthsverhältcnisse zu nöthigen, gleichwohl aber letzteren-- 
falls die Polizeibehörden, bei welchen solches zur Anzeige und Untersuchung gekommen ift i, 
Bedenken getragen haben, auf diesen Fall die Vorschrife des § 3 des Gesetzes vom 22sten #n 
Juli 1840 wegen Bestrafung münzgpolizeilicher Uebertretungen in Anwendung zu bringen. 1. 
Sämmtliche Obrigkeicen und Polizeibehörden werden demnach angewiesen, auf derartige je 
Zuwiderhandlungen ein wachsames Auge zu haben und gegen jede Verausgabung vonmn 
verbotenen Münzen oder von Münzsorten nach einem höheren, als dem, durch die unter er 
heutigem Tage erlassene erneuerte Verordnung der Ministerien der Finanzen und des In. 1# 
nern, gestatteten Werthsverhältnisse, in ihren Verwaltungsbezirken, auch ohne erst An= 1#- 
zeigen von Zuwiderhandlungen abzuwarten, amtshalber einzuschreiten. Hiernächst werden #n 
die erkennenden Behörden darauf aufmerksam gemacht, wie das unterzeichnete Ministe e- 
rium der Ansicht ist, daß es keinem gegründeten Bedenken unterliege, die WVorschrift ft 
des & 3 des angezogenen Gesetzes vom 222sten Juli 1840 auch auf Fälle anzuwenden, n, 
wo Brod-, Lohn= oder Fabrikherren ihre Stellung gegen ihre Dienstboten oder Arbei#i- 
ter dazu benutzen, letztere zu Annahme von Münzsorten nach einem höheren, als dem m 
dermalen gestatteten Werthsverhältnisse zu veranlassen, weil zu Annahme von andern, als ls 
inländischen Courantgeldsorten oder den im § 5 Sub a der unter heutigem dato ergan= n- 
genen Verordnung ihnen gleichgesiellten Münzsorten ohnehin niemand verbunden ist, da a- 
her die Arbeiter zunächst letztere zu fordern befugt sind, und wenn sie gleichwohl andere re 
erlaubte Münzsorten freiwillig annehmen, diese ihre Einwilligung doch nicht für einen en 
höheren Werthsbetrag der empfangenen Münzsorten vorausgesetzt werden darf, als gesetz = 
lich erlaubt ist, daher wenn sie dennoch solche zu höherem Werthsverhältnisse annehmen en 
müssen, hierin allemal eine unfreiwillige Aufnöthigung dieser Münzsorten überhaupt zu zu 
erkennen ist, auf Grund des Abhängigkeitsverhältnisses, worin sie zu ihren Brod-, Lohn= u- 
und Fabrikherren stehen. Dresden, am 8ten September 1841. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Lehte Absendung: am 27 sten September 1841. 
Demuth. 
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