Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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SGöös.) Verordnung, 
die Linie der Sächsisch-Bayerischen Eisenbahn betreffend; 
vom ugken October 1841. 
N% die Gründe, weshalb die Bestimmung über die Richtung der Sächsisch-Bayerischen 
Eisenbahn von der Scade Leipzig aus bis zur Connewitz-Raschwitzer Flurgränze in der den 
Eintrite des Expropriationsgeschäfts becreffenden Verordnung vom 6ten Juli jetzigen Jahres 
noch ausgesetze zu lassen war, immittelst Erledigung gefunden haben, so wird andurch nach- 
räglich bekannt gemacht, daß die Sächsisch= Bayerische Eisenbahn auf dem Tracte von Leipzig 
bis zur Connewitz-Raschwitzer Flurgränze nach Maaßgabe der dießfalls vorgelegten 
und genehmigten Decailpläne nächst den Fluren der Stadr Leipzig die des Dor- 
se Connewitz und des Rieterguts und Dorfes Lößnig berühren wird, und daß 
daher die in der Verordnung vom 6ten Juli dieses Jahres angezogenen Expropriationsbe-= 
stmmungen in völlig gleicher Maaße auch auf die nur bemerkten Flurbezirke und die innerhalb 
deselben von der Eisenbahnlinie berroffenen Grundstücke Anwendung zu leiden haben. 
Dresden, am 1 9ecen October 1841. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Seelzner. 
  
59.) Bekanntmachung 
vom 26sten October 1841. 
NX der Bekannemachung der Königlichen Landrenrenbankverwaltung vom 23sten März 
dises Jahres sind die, in dem, derselben beigefügten Verzeichnisse sub A. mie Buchsta- 
ben und Nummern näher bezeichneten 
Vier und Zwanzig Tausend Neun Hundert Thaler —. — in Landrentenbriefen, 
— welche in Folge der Aufforderung vom 1 #ien August 1840 zum Behuf ihrer Ge- 
währung in Sorten des 20 Guldenfußes angemeldet und mit dem schwarzen, die Worte: 
„ferner gültig in Sorten des 20 Guldenfußes“ 
uthaltenden Stempel, bei der Landrenrenbank bedruckt worden, — dergestalt gekündigt
	        
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