Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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worden, daß solche vom Isten October dieses Jahres ab, gegen Ruͤckgabe der Original al- 
Rentenbriefe nebst Talons und Coupons, im 20 Guldenfuße zuruͤckzuzahlen sind. 
Wenn jedoch bei dieser Ruͤckzahlung von einer Vernichtung der gedachten Landrentenen- 
briefe hauptsächlich um deswillen abzusehen gewesen, um der eben so schwierigen als aufuf- 
hältlichen Aussuchung der betreffenden Nummern aus den Ziehungserommeln überhobewen 
sein zu können; so ist, mit Genehmigung des hohen Finanzministerü#, beschlossen wordenen, 
diese Landrentenbriefe sofort nach deren Einlösung ebenfalls in den Nennwerth dedes 
14 Thalerfußes umzuwandeln, zu diesem Zwecke bei der Landrentenbank den obigenen 
Stempelabdruck durchstreichen und auf diese Rentenbriefe den schwarzen Stempel, mimit 
den Worten: 1 
„Mit Vergütung des Agio auf Courank reducirt“ 
unter dem Namen des Commissars, welcher den Rentenbrief vollzogen hac, aufdruckenen, 
die hierdurch in Courantwerth umgewandelten Scheine aber mit neuen, gleichfalls aufiuf 
Währung im 14 Thalerfuße lautenden Talons und Coupons versehen zu lassen. 
Um nun für's Künftige jedem Zweifel über die fernere Gültigkeit dieser Rentenbriefeefe 
zu begegnen, wird solches und daß dem zu Folge nunmehr Capital und Zinsen sämment- 
licher Rentenbriefe lediglich nach dem Nennwerche und in der Währung des 14 Tholerler= 
fußes zu gewähren sind, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebrachr. 
Dresden, am 26sten October 1841. 
Königliche Sichsische Landrentenbankverwaltung. 
D. Schaarschmidt. 
Küttner. 
Letzte Absendung: am 16ten November 1841.
	        
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