Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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oder an welche die Reiselegitimation des betreffenden Gesellen von auswaͤrts eingesendet 
worden ist, das Erforderliche im Wanderbuche zu bemerken. 
Diese Bemerkungen sind, bei etwaiger Ausstellung neuer Wanderbuͤcher an der Stelle 
vollgeschriebener alter, aus letzteren in jene jedesmal vollstaͤndig uͤberzutragen. 
# 2. Die Polizeibehörden haben die bei ihnen sich aufhaltenden oder zuwandernden 
Gesellen, welche der im § 1 gedachten Maaßregel unterliegen, unter geeignerer Aufsicht zu 
halten, auch in den nach Vorschrift des Mandats vom vien December 1810 Cap. III 
§# 4 und 5 den Wanderbüchern zu inserirenden obrigkeitlichen Jeugnissen ausdrücklich zu 
bemerken, ob und was in Beziehung auf die Theilnahme an verbotrenen Gesellenverbin- 
dungen und Handwerksmißbräuchen gegen den Gesellen während seines Aufenthalts am 
Orte vorgekommen sei. 
#l# 3. Gesuche von Handwerksgesellen, welche, unker Beziehung auf das von ihnen 
seit ihrer Bestrafung bewiesene Wohlverhalten, um Wiederaufhebung der in Gemäßheit 
des § 1 wider sie zu verfügen gewesenen Beschränkung bicten, sind von der Obrigkeir, 
bei der sie angebracht werden, gehörig zu erörtern und sodann, unter Beifügung des 
Wanderbuchs und der sonstigen, die Führung des Gesellen betreffenden Zeugnisse, an die 
Kreisdirection einzuberichten, von welcher die Enrschließung des Ministeriums des Innern 
einzuholen ist. 
# 4. Zum Behuf der Anlegung und Fortführung der im 3een Puncte des Bun- 
destagsbeschlusses gedachten Verzeichnisse, deren gegenseitige Mittheilung die Bundeeregie- 
rungen sich vorbehalten haben, hat jede Polizeibehörde, welche in den Fall kommc, ent- 
weder einen ausländischen Gesellen in Gemäßheit des Bundeskagsbeschlusses der fraglichen 
Vergehen halber in seine Heimath zurückzuweisen, oder in das Wanderbuch eines inländi- 
schen Gesellen den § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Eincrag zu bewirken, 
von dieser Maaßregel gleichzeitig Anzeige an die vorgesetzte Kreisdirection zu erstatten. 
Bei dieser sind die eingehenden Anzeigen zu sammeln und deren Ergebnisse sodann, tabel- 
larisch zusammengestellt, von 6 zu 6 Monaten an das Ministerium des Innern einzu- 
reichen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehe, gebührend zu achten. 
Dresden, den 2ten Januar 1841. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner.
	        
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