Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

( 257) 
b) vom Regierungsbezirke Magdeburg die landräthlichen Kreise: 
Calbe, Oschersleben, 
Jerichow I, Wanzleben, 
Jerichow II, Wolmirstädt; 
Aschersleben, 
c) vom Regierungsbezirke Merseburg die landräthlichen Kreise: 
Bitterfeld, Saalkreis, 
Delitzsch, Schweinitz, 
Liebenwerda, Torgau, 
Manzsfelder Seekreis, Wittenberg, 
Gebirgskreis, Weißenfels, 
Merseburg, Zeitz; 
Naumburg, 
d) vom Regierungsbezirke Frankfurt die landräthlichen Kreise: 
Luckau, Kottbus; 
Kalau, 
e) vom Regierungsbezirke Liegnitz den landräthlichen Kreis 
Hoyerswerda: 
3) sämmtliche Gebierstheile der Herzoglich Anhalt-Cöchenschen, Anhalt-Dessauischen 
und Anhalt-Bernburgischen Lande. 
& 3.Zu Reisen auf der Bahn und innerhalb des Bahnrayons (§ 2) werden, an- 
statt der Pässe, künfeig Paßkarten ertheilt werden. 
Der Gebrauch dieses Legirimationsmittels durch die nach § 1 und 4 dazu im Allge- 
meinen berechrigten Personen beschränkt sich daher auf Reisen, welche von einem zum 
Bahnrayon gehörigen Orte aus nach einem, ebenfalls innerhalb des Rayons gelegenen 
Puncte unternommen werden. 
Reisende, welche, obwohl innerhalb des Rayons wehnhaft, die Reise jenseit des letz- 
kern fortzusetzen gedenken, bleiben nach wie vor gehalten, sich mit einem ordentlichen Reise- 
passe zu versehen. 
& 4. Paßkarten sind nur denjenigen Einwohnern des Bahnrayons zu ercheilen, 
welche der ausstellenden Polizeibehörde als vollkommen zuverlässig und sicher bekannt sind. 
Im Allgemeinen haben darauf nur Anspruch: 
selbstständige Personen, die innerhalb des Rayons ihren ordentlichen Wohnsitz 
haben.
	        
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