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Gesctz· und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
Dödttes Stück vom Jahre 1841.
1.) Verordnung,
die Befanntmachung mehrerer Staatsverträge betreffend,
vom 28sten December 1841.
Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 10.
Auf den Wunsch der Regierungen des Fuͤrstenthumes Lippe, des Herzogthumes Braun—-
schweig, des Kurfuͤrstenthumes Hessen wegen der Grafschaft Schaumburg und des Fuͤr—
stenthumes Waldeck wegen Pyrmont, sich mit ihren, beziehentlich ganzen Gebieten und
vorbenannten Gebietstheilen dem größeren deutschen Zoll= und Handelsvereine anzuschlie-
ßen, sind von den Staaten des letzteren Verhandlungen mit jenen hierüber gepflogen und
in deren Verfolg nachstehende Verträge abgeschlossen worden.
I. Vertrag zwischen den Jollvereinsstaaten und dem Fürstenthum Lippe, den An-
schluß des letzteren an das Zollsystem der ersteren betreffend, vom 18#ten October
1841, Beilage I.
Wegen erneuerten Anschlusses der, vermöge klterer Verträge bei dem Zoll= und
Steuersysteme Preußens bereits befindlich gewesenen Fürstlich Lippeschen Gebietstheile Lip-
perode, Cappel und Grevenhagen ist zwischen Preußen und Lippe besondere Vereinbarung
erfolgt.
II. Vertrag zwischen den Zollvereinsstaaten und dem Herzogthume Braunschweig,
den Anschluß des letzteren an den Gesammtverein der ersteren betreffend, vom
19ten October 1841, Beilage II.
Hiernaͤchst sind wegen Ausfuͤhrung des gemeinschaftlichen Zollsystemes in den seit
1838 zu demselben bereits gezogenen Herzoglich Braunschweigischen Gebierstheilen Für-
stenehume Blankenburg, Stiftsamt Walkenried und Amte Calvörde, sowie in den, dem
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