Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Uebrigens wird hiermit zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß nach der eingangs- 
gedachten Verordnung das den Verpflichteten dadurch ertheilte Befugniß, die Ablö- 
sungsrenten an die Landrentenbank zu uͤberweisen, uͤberhaupt 
den 31sten December 1842 
aufhört, und daher nach Ablauf dieser Frist Rentenüberweisungen nur noch auf den 
Antrag der Berechtigten starthaft sind. Es müssen daher die Ablösungsgeschäfte, bei 
welchen die Verpflichreten von dieser Vergünstigung noch Gebrauch zu machen 
wünschen, längstens bis zu obigem Termin zum beiderseits verbindlichen Abschluß ge- 
diehen sein. 
Dresden, den 1 1ten. Februar 1841. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Pursch. 
  
½ 11.) Verordnung 
an sämmtliche Königliche Justizamter und Gerichte, die Verpflegung 
der Gefangenen betreffend; 
vom 16ten Februar 1841. 
De- in dem Sportelregulative für die Königlichen Aemter und Gerichte vom Zten De- 
cember 1827, § 55 enthaltene Vorschrife, wonach einem Gefangenen für das raxmäßige 
Kostgeld täglich 21 Pfund Brod und das nörhige Salz von dem Frohn zu verabreichen 
ist, hat bei einigen Gerichtsstellen über die Verpflegung der Gefangenen, welche die Ko- 
sten ihres Unterhalts niche selbst zu bestreiten vermögen, Mißverständnisse und Zweifel 
veranlaßt, zu deren Beseitigung das Justizministerium Folgendes zu bestimmen für nöthig 
findet. « 
Von dem in dem Anhange zur revidirten Taxordnung vom 26sten November vori- 
gen Jahres unter Nr. 21 festgesetzten Kostgelde sind in der Regel 3 auf Brod, 2 aber 
auf eine warme Speise zu rechnen, so daß nach diesem Berhälenisse jeder Gefangene täg- 
lich wenigstens 14 Pfund gutes Brod und eine aus trockenem oder grünem Gemüße zu- 
bereitete warme Speise, oder stare der letztern eine auf gleiche Weise zubereitete nahr- 
hafte Suppe in hinreichender Quantität und 1 Loth Salz zu erhalten har.
	        
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