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Uebrigens wird hiermit zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß nach der eingangs-
gedachten Verordnung das den Verpflichteten dadurch ertheilte Befugniß, die Ablö-
sungsrenten an die Landrentenbank zu uͤberweisen, uͤberhaupt
den 31sten December 1842
aufhört, und daher nach Ablauf dieser Frist Rentenüberweisungen nur noch auf den
Antrag der Berechtigten starthaft sind. Es müssen daher die Ablösungsgeschäfte, bei
welchen die Verpflichreten von dieser Vergünstigung noch Gebrauch zu machen
wünschen, längstens bis zu obigem Termin zum beiderseits verbindlichen Abschluß ge-
diehen sein.
Dresden, den 1 1ten. Februar 1841.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.
Pursch.
½ 11.) Verordnung
an sämmtliche Königliche Justizamter und Gerichte, die Verpflegung
der Gefangenen betreffend;
vom 16ten Februar 1841.
De- in dem Sportelregulative für die Königlichen Aemter und Gerichte vom Zten De-
cember 1827, § 55 enthaltene Vorschrife, wonach einem Gefangenen für das raxmäßige
Kostgeld täglich 21 Pfund Brod und das nörhige Salz von dem Frohn zu verabreichen
ist, hat bei einigen Gerichtsstellen über die Verpflegung der Gefangenen, welche die Ko-
sten ihres Unterhalts niche selbst zu bestreiten vermögen, Mißverständnisse und Zweifel
veranlaßt, zu deren Beseitigung das Justizministerium Folgendes zu bestimmen für nöthig
findet. «
Von dem in dem Anhange zur revidirten Taxordnung vom 26sten November vori-
gen Jahres unter Nr. 21 festgesetzten Kostgelde sind in der Regel 3 auf Brod, 2 aber
auf eine warme Speise zu rechnen, so daß nach diesem Berhälenisse jeder Gefangene täg-
lich wenigstens 14 Pfund gutes Brod und eine aus trockenem oder grünem Gemüße zu-
bereitete warme Speise, oder stare der letztern eine auf gleiche Weise zubereitete nahr-
hafte Suppe in hinreichender Quantität und 1 Loth Salz zu erhalten har.