Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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§J 3. So oft die Dismembration eines Grundstücks beabsichtigt wird, auf welches 
Ablösungsrenten übernommen worden sind, haben die Lehns= und Hypothekenbehörden, ehe 
sie die Steuerbehörde davon in Kenntniß setzen, über folgende Puncte glaubhafte Nach- 
richt zu den Dismembrationsacten zu hringen: 
a) wie hoch der jährliche Betrag der auf das zu zergliedernde Grundstück übernommenen 
Nente sei? 
b) ob der Receß über die Ablösung, bei der die Uebernahme der Rence erfolgt ist, be- 
reits entworfen und bestätigt sei, oder nicht? 
) ob ein und welcher Theil der im Recesse ausgedrückten Rente seitdem durch Capital— 
zahlung getilgt worden sei? 
d) ob die wirkliche Uebernahme der Rente auf die Landrentenbank bereits erfolgt, oder 
deren Ueberweisung an dieselbe wenigstens von den Betheiligten erklärt worden 
sei? sowie erstern Falles 
e) zu welchem Termin sie das erstemal an die Landrentenbank abzuführen gewesen sei? 
Der unter c erwähnte Punce ist durch Befragung des die Dismembration beabsich- 
tigenden Grundstücksbesitzers und auf Grund der von ihm zu producirenden etwaigen Quir- 
tung festzustellen, wegen aller übrigen Fragen hingegen sind, falls nicht der bezügliche Ab- 
lösungsreceß nach § 261 des Ablösungsgesätzes der Lehns= und Hypothekenbehörde bereits 
zugefertigt worden und daher aus diesem deren Beantwortung zu entnehmen ist, die be- 
treffenden Specialcommissionen und beziehendlich Renten-Recepturbehörden, oder die mir 
Beurkundung einer freien Ablösungsvereinigung beschäftigten Gerichtsbehörden anzugehen, 
und es haben dann diese Behörden, auf Anlangen der erstern, die erforderliche Auskunft 
zu ertheilen. 
§s 4. Die Repartition der in Frage stehenden Ablösungsrenten ist nach dem Quotal- 
verhälenisse vorzunehmen, in welchem das Trennstück zu dem übrigen Complex der zur 
Rentenzahlung verpflichteten Grundstücke sich befindet. 
Der Umstand, daß von der Naturallast, an deren Stelle die Ablösungsrente getreten 
ist, das zu veräußernde einzelne Grundstück gar nicht betroffen wurde (wie es z. B. bei 
Huthungsrechten und Naruralzehnten vorkommen kann), giebt keinen Grund ab, dasselbe 
mit einem Beitrage zu der auf das Stammgut gelegren Ablösungsrente zu verschonen. 
§ 5. Der auf das Trennstück zu legende Rentenantheil ist in einem bestimmten jähr- 
lichen Geldbetrag, jedoch nur in einem solchen auszudrücken, der durch Vier Neupfen- 
nige ohne Rest theilbar ist. 
Würde daher derselbe den vollen Becrag von Vier Neupfennigen nicht erreichen, so ist 
das Trennstück gänzlich beitragsfrei zu lassen. 
§ 6. Miche blos in dem Falle, wo, dem Ablösungsgesetze § 47, b gemäß, der Ren- 
tenberechtigte darauf bestehe, sondern auch im Uebrigen und besonders dann, wenn der auf
	        
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