Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Artikel 6. Hinsichtlich der Ein-, Aus= und Durchfuhr des Salzes, so wie auch 
hinsichtlich des Handels mit Salz treten die für das Hauptland Kurhessen bestehenden 
vertragsmäßigen Bestimmungen auch in der Grafschaft Schaumburg ein. 
Artikel 7. In Bezug auf diesenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereins- 
staaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem 
Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit sol- 
chen Erzeugnissen zwischen den Vereinsstaaten, kommen auch in der Grafschaft Schaum- 
burg die Bestimmungen in Anwendung, welche hierüber im Artikel 3. des Vertrages vom 
Zten Mai d. J., die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend, gemeinschaftlich 
festgesetzt worden sind. Demgemäß wird in Rücksicht auf die Sceuern, welche in der 
Grafschaft Schaumburg vom Branntwein, Wein und Taback nach den in den besonderen 
Verträgen vom heutigen Tage deshalb getroffenen Verabredungen zur Erhebung kommen 
werden, vom Branntwein, Wein und Taback, aus Preußen nach der Grafschaft Schaum- 
burg, oder umgekehrt, gehend, weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine 
Uebergangs-Abgabe erhoben werden. Den übrigen Gliedern des Jollvereins gegenüber 
wird die Grafschaft Schaumburg rücksichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und 
der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben vom Wein und Taback mit den Kurfürstlichen 
Hauptlanden, vom Branntwein aber, mic Preußen in gleiches Berhäleniß treren. 
Artikel 8. Den im Artikel 4. des eben gedachten Vertrages vom Zien Mai d. J. 
enthaltenen Verabredungen über die Besteuerung des aus Runkelrüben bereiteten Zuckers, 
ingleichen über die Besteuerung der Zucker= oder Syrup-Fabrikarion aus anderen inländi- 
schen Erzeugnissen, treten Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen auch 
für die Grafschaft Schaumburg bei. 
Artikel 9. Die zwischen den Gliedern des Zollvereins getroffenen Verabredungen 
1. wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Thor- 
sperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob dergleichen Hebungen für Rechnung 
der landesherrlichen Kassen, oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Ge- 
meinde, Statt finden, ingleichen wegen der Höhe und Erhebung der Kanal:-, 
Schleusen-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Niederlage-Gebühren, 
wegen der Münzen, Maaße und Gewichte, 
wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Jörderung der Gewerbsamkeie, ins- 
besondere: 
a) wegen der von den Unterthanen des einen Vereinsstaates, welche in dem Ge- 
biete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit 
suchen, zu enrrichtenden Abgaben, 
b) wegen der freien Julassung der Fabrikanten und sonstigen Gewerbetrelbenden, 
welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder von 
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