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IV.
Vertrag
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großher-
zogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen
Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurk einerseits und Waldeck
andererseits,
den
Anschluß des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens
und der übrigen Staaten des Zollvereins
betreffend.
Nochdem Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmone den Wunsch zu erkennen
gegeben haben, daß bei der nunmehr bevorstehenden Einverleibung des Preußischen Amtes
Lügde in den Zollverein auch das Fürstenthum Pyrmont, dem deshalb in dem Verrrage
vom 16ten April 1831. über die Vereinigung des Fürstenehums Waldeck mie den westlichen
Preußischen Provinzen zu einem Zollsysteme verabredeten, und in dem Vertrage vom gien
Januar 1838, über die fernere Vereinigung des Fürstenthums Waldeck mit Preußen zu ei-
nem übereinstimmenden Zoll= und Steuersysteme erneuerten Vorbehalte gemäß, dem Joll-
vereine angeschlossen werde, so haben, zum Zwecke der deshalb zu eröffnenden Verhandlun-
gen, zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretkung der
übrigen Mitglieder des, kraft der Verträge vom 2 2sten und 30ten März und 1 1cen
Mai 1833., 12ten Mai und 10ten December 1835., 2ten Jannar 1836. und
Zten Mai 1841. bestehenden Zoll= und Handelsvereins, nämlich der Kronen
Bayern, Sachsen und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfür-
sienthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll= und
Handelsverein bildenden Staaten, — namentlich des Großherzogthums Sachsen,
der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg
und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstade und Schwarzburg=
Sondershausen, Reuß-Greiz, Reuß-Schleiz und Reuß-Lobenstein und Ebers-
dorf, — des Herzugthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
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