Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Artikel 2. Die wegen der Freiheit des Verkehrs und Gewerbebetriebes zwischen 
den zum Zollvereine gehörigen Staaten und der Grafschaft Hohnstein nebst dem Amte 
Elbingerode im Artikel 1. der gedachten Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen werden 
auch im Verhältnisse der eben erwähnten Königlich Hannoverischen Landescheile zu dem 
vom 1sten Januar 1842. ab dem Zollvereine beitretenden Herzogthume Braunschweig, 
mit Ausnahme der bei dem Steuervereine verbleibenden Gebietstheile, ingleichen zu den- 
jenigen Ländern und Landestheilen in Anwendung kommen, welche dem Zollvereine etwa 
künftig noch angeschlossen werden. 
Artikel 3. Statt der in dem Artikel 7. der Uebereinkunft vom 1 sten November 
1837. angeführten Grundsätze rücksichtlich der in den Scaaten des Zollvereins bestehen- 
den inneren Verbrauchs-Abgaben, so wie der daselbst für Rechnung von Communen 
und Corporationen zulässigen Erhebung von Zuschlags-Abgaben und Oktrois, kommen 
vom üisten Januar 1842. ab diejenigen Verabredungen, welche die Regierungen der ge- 
dachten Staaten in dem Vertrage vom Ziten Mai d. J., die Fortdauer des Joll= und 
Handelsvereins betreffend, dieserhalb getroffen haben, auch in Beziehung auf die Graf- 
schaft Hohnstein und das Amt Elbingerode zur Anwendung. 
Artikel 4. Bei der, nach Artikel 18. der Uebereinkunft vom 1sten November 
1837., zwischen Preußen und Hannover in Beziehung auf die Grasschaft Hohnstein 
und das Amt Elbingerode bestehenden Gemeinschaft der Einkünfte an Ein-, Aus= und 
Durchgangs-Abgaben werden vom 1sten Januar 1842. ab diesenigen Vereinbarungen 
maßgebend sein, welche die Regierungen der Zollvereinsstaaten wegen Vertheilung der in 
die Gemeinschaft fallenden Abgaben im Arcikel 7. des vorgedachten Vertrages vom Sten 
Mai d. J. getroffen haben. 
So geschehen Berlin, den 17ten Dezember 1841. 
(gez.) August Heinrich Kuhlmeyer. Auguft von Berger. 
(L. S.) (L. S.) 
Franz August Eichmann. Georg Friedrich Hieronymus 
(L. S.) Dommes. 
Adolph Georg Theodor Pochhammer. (L. S.) 
(L. S.) Friedrich Ernst Witte. 
August Philipp Christian Theodor (L. S.) 
von Amsberg. 
(L. S.)
	        
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