(369 )
E.
i##.—
Ueberein kunft
zwischen
Preußen und den übrigen Staaten des Jollvereins nebst Braunschweig einerseits,
und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits,
wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
Artikel 1. Die unter dem 1sten November 1837. abgeschlossene Uebereinkunfe
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzog-
chume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Scaaten,
Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braun-
schweig andererseits wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs bleibt mir folgenden
vom 1sten Januar 1842. ab eintrecenden Modisicationen in Kraft.
Artikel 2. Die Verkehrs-Erleichterungen, welche aus der gedachten Uebereinkunfe
für die Unterchanen der zum Zollvereine gehörigen Staaten hervorgehen, kommen vom 1sten
Januar 1842. ab auch den Einwohnern der mit diesem Tage in den Zollverein (reten-
den Herzoglich Braunschweigischen Hauptlande und der denselben in Beziehung auf die Zoll-
und Sceuer-Erhebung angeschlossenen Preußischen und Hannoverischen Gebierskheile, näm-
lich der Preußischen Ortschaften Wolfsburg, Heßlingen und Hehlingen und der angeschlos-
senen Theile des Hannoverischen Amces Fallersleben, ferner des Königlich Preußischen Dor-
fes Roclum, so wie künftig auch den Einwohnern derjenigen Länder oder Gebietstheile zu
Statten, welche dem Zollvereine noch angeschlossen werden sollten, wogegen von gleichem
Jeitpunkte ab die in jener Uebereinkunft für den Seeuerverein stipulirten Verkehrs-Erleich-
terungen auf das Herzogkthum Braunschweig nur in der Beschränkung auf dessen Harz-
und Weser-Districe und die übrigen bei dem Steuervereine verbleibenden Herzoglichen Ge-
bietstheile, nämlich das Amt Thedinghausen, die Ortschaften Bodenberg und Oestrum, und
die Dörfer Ostharingen und Oelsburg, so wie auf die Hannover-Braunschweigischen Com-
munion-Besitzungen Anwendung sinden.
Artikel 3. Die im Arcikel 1. der Uebereinkunft vom 1sten November 1837. ver-
abredeten Maßregeln zur Förderung des Meßverkehrs kommen ferner nicht mehr in Be-
ziehung auf die Messen in der Stade Braunschweig, dagegen aber in Beziehung auf die
Messen in der Stade Lüneburg zur Ausführung.
Artikel 4. Auf den Messen in Braunschweig werden von denjenigen Meßwaaren,
welche aus dem freien Verkehr der Scaatren des Steuervereins abstammen, keine höhere