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Gesetzund Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
Döces Stück vom Jahre 184 1.
M 76.) Verordnung
wegen gänzlicher Einziehung der inländischen Conventions-Einzwölftel—
Thalerstücke;
vom 22sten December 1841.
De- Finanzministerium hat, auf Grund des § 14 des Münzausgleichungsgesetzes vom
a2#1sten Juli 1840, nunmehr die gänzliche Einziehung der hierländischen Conventions-Ein-
zwölftel-Thalerstücke beschlossen und verordnet demnach, wie folgt:
# 1. Es wird die Frist vom 1sten bis mit 31sten März 1842 dazu bestimmt,
diese Münzsorte gegen Courankgeld im 14 Thalerfuße nebst dem gesetzlichen Agio von
25 pro Cent einzuwechseln.
§ 2. Hiernach und mit Rücksicht auf die in § 16 des obangezogenen Gesetzes
enthaltene Bestimmung sind: 3 Thlr. 2 Mgr. 5 pf. auf je 3 Thlr. — — Conrentions=
uztel; bei geringern Berrägen hingegen, die in der Beilage E. bemerkten Einlösungs- —
sätze zu gewähren.
3.Sämmrliche Haupt- Voll- und Steuer-, auch Nebenzoll= und Untersteuerämter,
Bezirkssteuereinnahmen, Salzverwaltereien, ingleichen Rentämter, und, insoferne deren Be-
stände nicht ausreichen sollten, eventuell zugleich die Auswechslungscassen zu Dresden und
Leipzig, werden hierdurch beauftragt, sich diesem Eintausche (§J 1 und 2) zu unterziehen.
# 4. Von der Cautionshaupccasse werden die zu den bei ihr deponirten baaren Cau-
tionen gehörigen Conventions-#####el, ohne daß es dazu von Seiten der Caventen einiger
Anregung bedarf, unmittelbar zum Umtausch gebracht werden.
# 5. Sovweit die zur Hauptdepositencasse eingelieferten Gelder in mehrerwähnter
Münzsorte bestehen, wird deren Umwechslung ebenfalls unmittelbar durch genannte Casse
besorgt werden. In Ansehung der darunter etwa befindlichen sogenannten Verwahrungs-
1841.