Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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posten hingegen bleibt die dießfallsige Veranstaltung den betreffenden Depositalbehörden le- 
diglich selbst überlassen. 
& 6. Die hierländischen Conventions-Uxtel können zu den an Staatscassen zu lei- 
stenden Zahlungen bis zum 31sten März 1842 noch ferner, sowohl als Währung des 
20 Guldenfußes, als auch im Courantwertch nach dem 14 Thalerfuße mit Zuguterechnung 
des gesetzlichen Aufgelds verwendet werden, es haben aber sämmtliche Staarscassen sel- 
bige von jetzt an nicht weiter auszugeben, sondern soweit dergleichen bei ihnen eingehen, 
entweder unter den abzuliefernden Ueberschußgeldern mice einzusenden, oder bei Einer der 
3 gedachten, ihnen zunächstgelegenen Cassenbehörden, unter Bezugnahme auf gegenwär- 
tige Verordnung, umzutauschen oder, wo auch dieß unthunlich wäre, den berreffenden 
Betrag unverweilt anzuzeigen, damit sodann das weiter Erforderliche deshalb angeordnet 
werden könne. 
Eine derartige Anzeige har, ebenso, wie die Ablieferung der eingenommenen oder ein- 
getauschten Conventions-ugkel, längstens binnen acht Tagen nach Ablauf der §& 1 ge- 
ordneten Einlösungsfrist Statt zu finden; im Unterlassungsfalle können solche unter den 
etwa einzurechnenden oder zu gewährenden Beständen lediglich als Courant im 14 Thaler- 
fuße passiren. 
& 7. Die bis mit 31sten März 1842 nicht zur Einwechslung gelangten Con- 
ventions Ugtel sollen vom 1sten April 1842 ab im gemeinen Verkehre lediglich als 
Scheidemünzstücke à 25 Neupfennigen gültig bleiben, bei Zahlungen an Scaatscassen je- 
doch, nach dem nämlichen Werthe, auch in unbeschränkten Beträgen zugelassen werden. 
Nach Vorstehendem haben Alle, die es angehr, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 22 sten December 1841. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Vogel.
	        
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