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1.Dienachsl4derVerordnungvomlsstenOctober1836-stattsindendeCensur-
freiheit wird von nun an auch auf folgende Gattungen von Schriften erstreckt:
a) auf den Druck solcher oͤffentlichen Anschlaͤge, zu welchen die dazu competente Be—
hoͤrde die Genehmigung ertheilt hat;
b) auf alle mit Genehmigung oder auf Veranstaltung einer inländischen, prorestami-
schen oder katholischen, geistlichen Behörde erscheinenden Andaches= oder Schulbücher;
) auf den Urtere und die lutherische Uebersetzung der heiligen Schrife, die sogenannte
Vulgate, die symbolischen Bücher der protestantischen Kirche, Sammlungen hier zu Lande
geltender oder geltend gewesener Gesetze und die griechischen und römischen Klassiker und
Kirchenväter, und zwar alle diese Schriften mie Einschluß der dazu in einer kodten Sprache
geschriebenen Vorreden, Commentare und Anmerkungen.
Endlich werden
2) auch die Gelegenheitsschriften und amtlichen Bekanntmachungen der Landesuniver-
sität und der übrigen Academien im Lande, der königlichen Landesschulen, der städtischen
Gymnasien, der öffentlichen Schullehrerseminarien und der unter der unmittelbaren Leicung
der Kreisdirectionen und des Ministeriums des Innern stehenden Gewerbsschulen der Cen-
sur enenommen; es ergehet aber wegen der deshalb zu führenden Aufsiche besondere Ver-
ordnung. "3
2. Versuchsweise und bis auf andere Anordnung werden von der Censur ausgenommen:
a) Risse und Landkarten, ungeachter sich Schrife darauf befinder, ingleichen Musica-
lien mie Ausschluß des der Cenfur auch fernerhin unterliegenden Teptes der Gesangstücke;
b) folgende nicht zur Literatur gehöèrige, sondern Bedürfnissen des Gewerbes und Ver-
-ehr#s, sowie des häuslichen und geselligen Lebens dienende Drucke, als:
Preiscourante, Frachtbriefe, Avisbriefe, Wechsel, Cassenzeddel, Anweisungen,
Courszeddel, Facturen, Versendelisten, Versende= und Verlangzeddel, Rechnungs-
abschlüsse, Bänder zur Versendung von Zeitschriften, Bücherumschläge, insoweie
sie nur Büchertitel enthalten, Ticel zu Bücherrücken, Tabellenschemata, Etiquetten,
Adreß-, Visiten-, Einladungs-, Verlobungs= und Vermählungskarten und Anzei-
gen anderer Familienereignisse.
3. Die selbstverwaltenden Eigenthümer, sowie die verankworrlichen Geschäftsvor-
stände von Buchdruckereien und andern Anstalten, aus welchen der Censur unterworfene
Schriften hervorgehen können (vergl. 9§ 2, 25 und 28 der Verordnung vom 133ten Oc-
tober 1836), sollen künftig in der § 25 der gedachten Verordnung und § VII, b der
Verordnung vom 20sten December 1838 vorgeschriebenen Weise mittelst Handschlags und
an Eidesstatt nur dann verpflichtet werden, wenn sie nicht schon den Unrerthaneneid abge-
legt haben. Letzteren Falles ist über die Erfüllung der in der Vorhaltung ausgedrückten
Verpflichrungen blos der Handschlag abzunehmen.
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