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4. Der § 45 der Verordnung vom 131cen Occober 1836 wird aufgehoben und
statt dessen Folgendes festgesetzt:
Im Koönigreiche Sachsen darf keine Schrife vertrieben werden, auf welcher nicht der
Name des Verlegers oder Commissionärs, sowie der Sitz seiner Handlung, oder, wenn
die Schrift außerhalb der deutschen Bundesstaaten erschienen ist, in Ermangelung dieser
Angabe, wenigstens Name und Wohnsitz des Druckers bemerkt ist.
Dagegen ist rücksichtlich der Erzeugnisse der inländischen Presse, mit Ausnahme der
vorstehend § 2 unter b genannten, die Bezeichnung des Druckers, seinem Namen und
Wohnsitz nach, unbedinge erforderlich.
Schriften, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen oder darauf bezügliche falsche
Angaben enthalten, sind in Beschlag zu nehmen, und die Theilnehmer an ihrer Verbrei-
tung (vergl. § 7) zu bestrafen.
5. Nach dem durch Verordnung vom 24 sten November 1832 bekanne gemachten
Bundesbeschlusse vom 5ten Juli desselben Jahres bedarf es zum Vertriebe von Zeit= oder
niche über 20 Bogen betragenden sonstigen Druckschriften politischen Inhalts, die in ei-
nem niche zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deutscher Sprache erscheinen, der
Einholung ausdrücklicher Erlaubniß. Mit der Befolgung dieser Vorschrift soll es künf-
tighin folgendergestalt gehalten werden.
Die gedachte Vertriebserlaubniß hat der inländische Commissionär des berreffenden
auswärtigen Verlegers oder ein anderer Buchhändler, welcher sich mit dem Vertriebe be-
fassen will, auszuwirken. Zu diesem Behufe ist ein Exemplar der Schrift sammt den
Beilagen, mit welchen sie ausgegeben werden soll, bei dem betreffenden Censurcollegium ein-
zureichen, und um Genehmigung des Vertriebes nachzusuchen. Von dem Censarcollegium
wird, wenn sich ein Bedenken dagegen nicht ergiebt, über die Ertheilung der Erlaubniß ein
Schein ausgefertigt, und gleichzeitig, durch eine Bekanntmachung in dem Börsenblatte und
in den Kreisblärtern, der Vertrieb der Schrifft für alle übrige Buchhändler freigegeben werden.
6. So oft die Mitaufführung einer inländischen Buchhändlersrma auf dem Titel
einer im Auslande erschienenen Schrift blos die Bedeutung eines der Buchhandlung über-
tragenen Spedirions= und Sortimentsvertriebs har, soll es versuchsweise von nun an nicht
weiter nöchig sein, eine dergleichen Schrife der hiesigen Censur zu unterwerfen. Dagegen
bewendet, es in Betreff solcher im Auslande gedruckter Schriften, an welchen einer inlän-
dischen Buchhandlung, wenn auch nur antheilig mit einem ausländischen Verleger, ein
Verlagsrecht oder das Recht eines dem Verleger gleichzuachtenden Commissionärs zustehr,
dabei, daß diese Buchhandlung die Schrift zur Censur zu bringen hat, und daher bei
den nähern Bestimmungen deshalb § 36 der Verordnung vom 13ten October 1836
und § XIII der Verordnung vom 20sten December 1838.
7. In Fällen der §§ 27, 45 und 50 der Verordnung vom 13ten October 1836