Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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4. Der § 45 der Verordnung vom 131cen Occober 1836 wird aufgehoben und 
statt dessen Folgendes festgesetzt: 
Im Koönigreiche Sachsen darf keine Schrife vertrieben werden, auf welcher nicht der 
Name des Verlegers oder Commissionärs, sowie der Sitz seiner Handlung, oder, wenn 
die Schrift außerhalb der deutschen Bundesstaaten erschienen ist, in Ermangelung dieser 
Angabe, wenigstens Name und Wohnsitz des Druckers bemerkt ist. 
Dagegen ist rücksichtlich der Erzeugnisse der inländischen Presse, mit Ausnahme der 
vorstehend § 2 unter b genannten, die Bezeichnung des Druckers, seinem Namen und 
Wohnsitz nach, unbedinge erforderlich. 
Schriften, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen oder darauf bezügliche falsche 
Angaben enthalten, sind in Beschlag zu nehmen, und die Theilnehmer an ihrer Verbrei- 
tung (vergl. § 7) zu bestrafen. 
5. Nach dem durch Verordnung vom 24 sten November 1832 bekanne gemachten 
Bundesbeschlusse vom 5ten Juli desselben Jahres bedarf es zum Vertriebe von Zeit= oder 
niche über 20 Bogen betragenden sonstigen Druckschriften politischen Inhalts, die in ei- 
nem niche zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deutscher Sprache erscheinen, der 
Einholung ausdrücklicher Erlaubniß. Mit der Befolgung dieser Vorschrift soll es künf- 
tighin folgendergestalt gehalten werden. 
Die gedachte Vertriebserlaubniß hat der inländische Commissionär des berreffenden 
auswärtigen Verlegers oder ein anderer Buchhändler, welcher sich mit dem Vertriebe be- 
fassen will, auszuwirken. Zu diesem Behufe ist ein Exemplar der Schrift sammt den 
Beilagen, mit welchen sie ausgegeben werden soll, bei dem betreffenden Censurcollegium ein- 
zureichen, und um Genehmigung des Vertriebes nachzusuchen. Von dem Censarcollegium 
wird, wenn sich ein Bedenken dagegen nicht ergiebt, über die Ertheilung der Erlaubniß ein 
Schein ausgefertigt, und gleichzeitig, durch eine Bekanntmachung in dem Börsenblatte und 
in den Kreisblärtern, der Vertrieb der Schrifft für alle übrige Buchhändler freigegeben werden. 
6. So oft die Mitaufführung einer inländischen Buchhändlersrma auf dem Titel 
einer im Auslande erschienenen Schrift blos die Bedeutung eines der Buchhandlung über- 
tragenen Spedirions= und Sortimentsvertriebs har, soll es versuchsweise von nun an nicht 
weiter nöchig sein, eine dergleichen Schrife der hiesigen Censur zu unterwerfen. Dagegen 
bewendet, es in Betreff solcher im Auslande gedruckter Schriften, an welchen einer inlän- 
dischen Buchhandlung, wenn auch nur antheilig mit einem ausländischen Verleger, ein 
Verlagsrecht oder das Recht eines dem Verleger gleichzuachtenden Commissionärs zustehr, 
dabei, daß diese Buchhandlung die Schrift zur Censur zu bringen hat, und daher bei 
den nähern Bestimmungen deshalb § 36 der Verordnung vom 13ten October 1836 
und § XIII der Verordnung vom 20sten December 1838. 
7. In Fällen der §§ 27, 45 und 50 der Verordnung vom 13ten October 1836
	        
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