Gesch-und Verorduungsblult
für das Königreich Sachsen,
5“. Stück vom Jahre 1841.
I7.) Verordnung,
baupolizeiliche Maaßregeln zu Abwendung von Feuersgefahr betreffend;
vom 11ten März 1841.
Nachdem eine Revision der wegen baupolizeilicher Maaßregeln zu Abwendung von Feuers-
gefahr unterm 18rcen Mai 1832 erlassenen Verordnung — (Sammlung der Gesetze und
Verordnungen vom Jahre 1832, S. 325 fg.) — für nöthig befunden, auch zur leich-
rern Uebersicht als zweckdienlich anerkannt worden ist, die, nach Maaßgabe der bisherigen
Erfahrungen, zu treffenden veränderten Bestimmungen mit den ferner bei Kräften blei-
benden zusammenzufassen; so wird, mit Sr. Königl. Majestät Allerhöchster Genehmigung,
hiermit Folgendes verordnet.
# 4. Die Verordnung vom 1 8#cen Mai 1832, baupolizeiliche Maaßregeln zu Ab= Aufhebung der
wendung von Feuersgefahr betreffend, wird andurch aufgehoben und treten dafür folgende oerordnue
Vorschriften ein. 1832.
#J 2. Bei Neubauen, ohne Unterschied, ob das Gebäude auf einer neuen Stelle, Harte Dachun-
oder wieder auf dem alten Grunde aufgeführt wird, ist die Auslegung von Schindel-, 9e#
Stroh= und Rohrdächern in Städten und auf dem Lande niche zu gestatten; wohl aber
mag nachgelassen bleiben, anstatt der in der Regel anzuwendenden harten Dachungen von
Jiegel, Schiefer oder Merall, sich der Lehmschindel- und sogenannten Dornschen Dcher,
ingleichen der Steinpappe und Cementdächer zu bedienen.
Unter Neubauen ist auch der Anbau an schon stehende Gebäude, sowie die Wieder-
aufführung alter, abgebrochener Gebände, an der vorigen oder einer andern Stelle, zu
verstehen, nicht aber blose Unterziehung von einzelnen Wänden, wobei das Dach weder
ab, noch auseinandergenommen wird.
§& 3. Die Vorschrift in § 2 ist ferner auf diejenigen neuen Dächer anzuwenden,
welche in Folge der Aufsetzung eines neuen Stockwerks, oder einer wesentlichen Umände-
rung des Dachstuhls aufgelegt werden.
1841. 6