Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

( 36 ) 
—20.) Verordnung, 
das Anerkenntniß der von ausländischen. Universitäten an Inländer ertheilten 
Doctor= und Magisterwürde betreffend; 
vom 24sten April 1841. 
W 
Necen, wegen Anerkennung und Führung der von auswärtigen Universitäten ertheileeen 
Würde eines Doccors der Medicin und Theologie in hiesigen Landen, bereits untermm 
1 Aten März 1829, sowie unterm 5#en Mai 1830 Verordnung ergangen ist (Gesetzsamm- 
lung vom Jahre 1829, S. 83 und vom Jahre 1830, S. 49), so wird andurch, zu 
fernerer Regulirung dieses Gegenstandes im Allgemeinen verordner, wie folgt: 
Die von einer ausländischen Universität an einen Königlich Sächsischen Staatsangee= 
hörigen ertheilte Würde eines Doctors oder Magisters ist von den Behörden hiesiger Lantde 
nicht eher anzuerkennen, als nachdem, auf vorgängiges Ansuchen des Inhabers bei denn 
Ministerio des Culeus und öffentlichen Unrerrichts, von letzterm das Anerkenntniß dieseer 
Würde öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
Dasselbe wird jedoch nicht verweigert werden, wenn der Ansuchende beibringr, daß ihm 
die fragliche Würde, auf den Grund hierzu besonders nachgewiesener Befähigung, ordd- 
nungsmäßig ertheilt worden ist. 
Ein solcher Nachweis ist bei academischen Würden, welche verdienten Männern voon 
einer auswärtigen Universität aus freiem Antriebe als Ehrenauszeichnung ganz unentgelid— 
lich ertheilt werden, nicht erforderlich. 
Hinsichtlich der Anerkennung und Fuͤhrung des Titels eines Doccors der Theologzie 
und Medicin bewendet es uͤberdieß bei den Bestimmungen der Verordnungen vom 1 4een 
März 1829 und 5ten Mai 1830. 
Den von einer philosophischen Facultät zu Magistern der freien Künste und Doctoreen 
der Philosophie creirten Personen ist ausschließlich das Prädicat: Magister, wenn solche 
aber, ohne dessen Ertheilung, lediglich zu Ooctoren der Philosophie ernannt werden, deer 
Doctortitel nur mit dem Beisatze der gedachten Facultär, also mic der Bezeichnung Drr. 
phil. beizulegen. 
Hiernach haben sich Alle, die solches angeher, gebührend zu achten. 
Dresden, am 24sten April 1841. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Wietersheim. 
Dr. Schwarze. 
  
Letzte Absendung: am 6ten Mai 1841.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.