Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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wärter haben das Recht und die Pflicht, sich die in den 88 4 und 9 erwähnten Frachye= 
briefe und Ladescheine vorzeigen zu lassen. 
Gewichtser- § 6. In welchen Fällen die specielle Gewichtsermittelung der Ladung und an den- 
zien iu jenigen Orcen, wo dazu Veranstaltungen getroffen sind, die Ermictelung des Gesammt- 
Gesetzes. gewichts des Wagens und der Ladung einereten soll, daräber stehe dem betreffenden Haumt- 
zoll- oder Hauptsteueramte die Anordnung zu. 
Erzfuhren zu § 7. Die Bestimmungen des § 8 des Gesetzes wegen der Sleinfuhren, leiden 
eer auch auf Erzfuhren, womit Chausseen benutzt werden, Anwendung. 
Zu (& 1, 10 #J#8#. Zu Aufsichtsführung hinsichtlich der Contraventionen gegen die Bestimmun- 
und 11 des gen der §§ 1, 10 und 11 des Gesetzes und zu Erstattung dießfallsiger Anzeigen, sowie 
Gesebes. überhaupt zur thätigen Mitwirkung bei der Ausführung des Gesetzes sind, außer den in 
& 3 dieser Verordnung genannten Beamten, auch sämmrliche olizeibehhrden , sowie die 
Gensd'armen und die Chausseewärter befugt und verpflichtet. 
Insbesondere haben auch die Polizeibehörden und Beamten den Zoll= und Steuer- 
und Chausseebeamten und Officianten bei Ausübung ihrer auf die Vorschriften des Ge- 
setzes sich beziehenden Obliegenheiten auf Erfordern alle nörhige Assistenz zu leisten. 
Zu §12 des & 9. Nur die Hauptämter und deren Mitglieder, sowie die Oberzoll= und Ober- 
Gesetzes. steuercontroleure haben das Recht, zu gestatten, daß die Aenderung des vorschrifeswidri- 
gen Fuhrwerkes in einem andern Orte, als der nächsten in der Richtung seiner Reise gele- 
genen Stcadt, erfolge. 
8 10. Da übrigens wahrzunehmen gewesen ist, daß den bereits bestehenden chaus- 
seepolizeilichen Bestimmungen, namentlich hinsichtlich des Ausweichens, der Ladungsbreite 
und der Schonung der Chausseen vielfältig entgegengehandelt wird; so wird hierdurch 
von neuem auf dieselben, wie sie theils im Chausseegelderrarif vom cen Novembber 
1833 (Beil. A. zu dem Gesetze über die Erhebung des Chausseegeldes von demselben 
Tage), theils im Steuerstrafgesetze vom 4ten April 1838, 8§ 31 bis mit 36 ent- 
halten sind, hingewiesen und den Zoll= und Steueraufsichtsbeamten, den Chausseebeamten 
und Officianten, sowie den Gensd'armen und Polizeibeamten deren sorgfältige und stremge 
Handhabung hierdurch wiederholt zur Hflicht gemacht. 
Hiernach haben Alle,„#welche es angehet, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 12ten Mai 1841. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Winckler.
	        
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